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Landgericht Düsseldorf spricht Journalisten Honorar-Nachzahlungen zu

Das Landgericht Düsseldorf hat sich in zwei Verfahren mit der Vergütung von freien Journalisten befasst und in beiden Fällen Honorar-Nachzahlungen "angeordnet". Grundlage für die Entscheidungsfindung waren die "Gemeinsamen Vergütungsregeln für freie Journalisten", die der Deutsche Journalisten Verband (DJV) im Jahr 2013 mit den Bundesverband Deutscher Zeitungsverleger (BDZV) abgeschlossen hat.

Im ersten Fall hatte ein Bild-Journalist gegen das Anzeigenblatt Tip Wochenpost mit Sitz in Ratingen geklagt und eine Nach-Vergütung für 1.421 Fotos aus den Jahren 2011 und 2012 gefordert. Obwohl es sich hier um ein kostenlos verteiltes Anzeigenblatt handelt, hat die 12. Kammer des Landgerichts Düsseldorf die "Gemeinsamen Vergütungsregeln" herangezogen und dies in einem pauschalen Abschlag in Höhe von 15 Prozent berücksichtigt. Als Nach-Vergütung wurde ein Betrag in Höhe von 11.500 Euro zzgl. Umsatzsteuer und Zinsen ermittelt (Az. 12 O 463/14).

Im zweiten Verfahren verlangte eine freie Journalistin vom Giradet Verlag in Düsseldorf eine Nach-Vergütung für 1.501 Artikel, die in der Westdeutschen Zeitung veröffentlicht wurden. Für diese Beiträge hatte die Journalistin ein Pauschal-Honorar erhalten (überwiegend 20 Euro pro Artikel). Auch hier zogen die Richter die "Gemeinsamen Vergütungsregeln" heran und sprachen der freien Journalistin eine Honorar-Nachzahlung in Höhe von 11.300 Euro zzgl. Umsatzsteuer und Zinsen zu (Az.: 12 O 531/13). Der Giradet Verlag konnte das Gericht mit dem Argument "Nach-Vergütung auf Zeilenhonorar-Basis seien bei Pauschal-Honoraren unzulässig" nicht überzeugen.


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(ps) 17.08.2016



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