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Wer über sein Facebook-Konto eine öffentliche Pinnwand betreibt, ist auch für die Inhalte auf dieser Pinnwand verantwortlich und haftet bei Verstößen bzw. für einen Schaden, der durch Beleidigungen oder ähnliches entsteht. Das hat das Oberlandesgericht Frankfurt entschieden (Urteil vom 21. 07. 2018 - Az.: 16 U 233/16). Die Frankfurter OLG-Richter relativierten ein Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 14. Okt. 2015 (Az.: 5 O 73/14).
In vorliegenden Fall wurde ein Facebook-Nutzer auf der öffentlichen Pinnwand einer gewerblichen Veranstaltung auf persisch beleidigt. Dabei war nicht klar erkennbar, ob die Beleidigung vom Inhaber des Facebook-Kontos oder von einem Dritter stammt. Nach Ansicht der Frankfurter OLG-Richter ist das aber nicht entscheidend. Das Konto muss ausreichend vor Zugriffen Dritter geschützt werden. Hier geht es zum OLG-Urteil.
(ps) 04.09.2016
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