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Der Deutsche Bundestag ist verpflichtet, einem Pressevertreter Auskunft über die Namen von sechs Abgeordneten des 16. Deutschen Bundestages zu geben, die im Jahr 2009 neun oder mehr Montblanc-Schreibgeräte über ihr Sachleistungskonto erworben haben. Das hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren entschieden (Beschluss vom 11. Okt. 2016 - Az.: OVG 6 S 23/16). Damit bestätigte der 6. OVG-Senat eine Entscheidung des Verwaltungsgericht Berlin.
Auf Anfrage einer Journalistin hatte der Deutsche Bundestag nur anonymisiert mitgeteilt, wie viele Abgeordnete im Rahmen ihrer 12.000-Euro-Pauschale mehr als neun Montblanc-Schreibgeräte angeschafft haben. Dieser "Geheimhaltung" hat das OVG jetzt eine klare Absage erteilt. In der Presse-Info Nr. 24/16 vom 11. Okt. 2016 heißt es: "Dem Auskunftsanspruch stehen nach Ansicht des 6. Senats die Interessen der sechs Abgeordneten am Schutz ihrer personenbezogenen Daten nicht entgegen, weil bei ihnen konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch bei der Abrechnung vorliegen, die die Bundestagsverwaltung nicht entkräftet hat. Einzelne Abgeordnete haben die Anschaffungen in zeitlicher Nähe zum Ablauf der Legislatur-Periode getätigt, obwohl bereits feststand, dass sie aus dem Bundestag ausscheiden. Teilweise spricht auch die Anzahl der erworbenen Montblanc-Schreibgeräte innerhalb eines begrenzten Zeitraums für einen möglichen Missbrauch. Ob der/die Abgeordnete selbst oder ein Mitarbeiter/eine Mitarbeiterin für die Bestellungen verantwortlich ist, ist für den presserechtlichen Auskunftsanspruch unerheblich. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob der/die Abgeordnete irrtümlich davon ausgegangen ist, dass sich das Recht zu derartigen Bestellungen aus dem Sachleistungskonto auch auf die Ausstattung des jeweiligen Wahlkreisbüros erstreckt. Der Beschluss ist unanfechtbar."
(ps) 11.10.2016
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