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Der 2. Strafsenat des Oberlandesgerichts Celle hat klargestellt, dass ein Betreiber eines sogenannten Card-Sharing-Servers dann den Tatbestand des Computer-Betrugs erfüllt, wenn er selbst Kunde eines Pay-TV-Senders ist und für Dritte über seinen Server unbefugt Sende-Signale mit Pay-TV-Inhalten entschlüsselt (Beschluss vom 31. Aug. 2016 – Az.: 2 Ss 93/16). Mit dem Beschluss bestätigt das OLG Celle ein Urteil des Landgerichts Verden.
In der Presse-Info des OLG Celle heißt es dazu: "Der Angeklagte hatte selbst ein Abonnement bei einem Pay-TV-Anbieter abgeschlossen, dessen Allgemeine Geschäftsbedingungen den Abonnenten verpflichten, eine zur Entschlüsselung des Sende-Signals übergebene Karte ausschließlich zum persönlichen Gebrauch zu nutzen. Er betrieb seit Frühjahr 2009 einen sogenannten Card-Sharing-Server, mit dessen Hilfe er seinen Kunden gegen Zahlung eines Entgelts und ohne Abschluss eines Abonnement-Vertrages bei dem Pay-TV-Sender den unverschlüsselten Empfang des Fernseh-Programms ermöglichte. Dabei wies er in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen darauf hin, dass eine Nutzung der zur Entschlüsselung erforderlichen Kontrollwörter nur außerhalb der Europäischen Union zulässig sei. Seine Kunden akquirierte der Angeklagte jedoch ausnahmslos im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland.
Das Landgericht Verden hatte den Angeklagten unter anderem wegen Computer-Betrug in 65 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit seinem Beschluss verworfen, soweit sie sich gegen den Schuldspruch wegen Computer-Betruges richtete. Wegen der Strafzumessung hat das Oberlandesgericht das Verfahren an das Landgericht Verden zurückverwiesen.
Der Senat sieht in der Weitergabe des Kontrollworts für die Daten-Entschlüsselung eine unbefugte Verwendung von Daten, die zu einem unmittelbaren Vermögensschaden des Pay-TV-Senders führt. Dadurch werde dem Card-Sharing-Kunden die Möglichkeit eröffnet, das entschlüsselte Programm anzuschauen, ohne dafür Geld an den Pay-TV-Sender zu zahlen. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Angeklagten ließen den Betrugsvorsatz des Angeklagten nicht entfallen, weil seine Kunden sämtlich im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland, also im Sendebereich des Pay-TV-Senders, ansässig waren."
(ps) 18.10.2016
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