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RTL hat Werbung und Programm nicht ausreichend getrennt

Der Kölner Privatsender-Gruppe RTL musste beim Verwaltungsgericht Hannover zwei Niederlagen hinnehmen. Die für den Kölner Sender zuständige Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) hatte zwei Beanstandungsverfügungen gegen die RTL-Gruppe ausgesprochen, weil der TV-Sender Programm-Hinweise im Werbeblock nicht ausreichend von den Werbespots getrennt hatte. Das VG Hannover hat nun beide Klagen abgewiesen (Urteile vom 17. Nov. 2016 – Az.: 7 A 430/16 und 7 A 280/15).

In der Presse-Info vom 18. Nov. 2016 teilt NLM-Pressesprecher Ingo Behrens mit: Im ersten Fall hatte RTL innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks einen Programmhinweis auf das Jugend-Format „Toggo" in dem zur Senderfamilie gehörenden Programm Super RTL ausgestrahlt, sog. Cross-Promotion. Werbung muss nach § 7 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) als solches leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein (Erkennungs- und Trennungsgebot). Programmhinweise zählen jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Programm und nicht zur Werbung. Sie werden nach § 45 Abs. 2 RStV auch nicht auf die zulässige Dauer der Fernsehwerbung angerechnet. Der Zuschauer muss klar erkennen können, wann auf Programm wieder Werbung folgt. Folgt auf einen Programmhinweis ohne Zäsur (Werbelogo) erneut kommerzielle Werbung, wird das Trennungsgebot von Werbung und redaktionellem Inhalt verletzt. Aktenzeichen: 7 A 430/16

Im zweiten Fall hatte RTL innerhalb eines gekennzeichneten Werbeblocks einen Programmhinweis auf die Sendung „Yps" in dem zur Senderfamilie gehörenden Programm RTLNITRO ausgestrahlt und diesen Hinweis mit einem kommerziellen Werbespot für eine Programmzeitschrift verbunden, sog. Kombispot. Auch hier erkannte das Gericht einen Verstoß gegen das Trennungsgebot von Werbung und Programm. Ein sog. Kombispot trägt den Verstoß bereits in sich. Er ist regelmäßig unzulässig. Lässt sich der Kombispot in Programmhinweis und Werbung trennen, muss auch hier ein Werbelogo platziert werden.

Das Gericht hat in diesem Fall wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Berufung zum Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht zugelassen. Aktenzeichen: 7 A 280/15.


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(ps) 22.11.2016



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