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Ad-Blocking: Niederlage für Spiegel Online beim LG Hamburg

Grundsätzlich sind Ad-Blocker-Programme zulässig. Das bestätigte das Landgericht Hamburg ein weiteres Mal und wies die Klage des Hamburger Anbieters Spiegel Online gegen die Eyeo GmbH aus Köln ab (Urteil vom 28. Nov. 2016 – Az.: 315 O 293/15). Ein nicht unerwartetes Urteil, denn zuvor waren schon die Handelsblatt GmbH aus Düsseldorf und die Zeit Online GmbH aus Hamburg beim Landgericht Hamburg mit ihren Klagen gegen die Eyeo GmbH gescheitert. Ähnlich erging es den TV-Sendern RTL aus Köln und ProSiebenSat.1 mit Sitz in Unterföhring am Landgericht München. Die Richter stellen fest, dass das Installieren einer Ad-Blocking-Software die freie Entscheidung jedes einzelnen Internet-Nutzers ist.

Einen entscheidenden Erfolg gegen die Eyeo GmbH hat bis dato lediglich die in Berlin ansässige Axel Springer SE beim Oberlandesgericht Köln erzielen können. Das betrifft nicht das kostenfreie Angebot der Software, sondern das dahinter stehende "Bezahl-Modell". Man kann sich nämlich "freikaufen" und ein sogenanntes "Whitelisting" erwerben. Die OLG-Richter halten diese Eyeo-Vorgehensweise für unzulässig.


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(ps) 28.11.2016



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