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Der I. Zivilsenat beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass es erlaubt ist, den Verzicht auf Zuzahlung bei medizinischen Hilfsmitteln werblich zu nutzen (Urteil vom 1. De. 2016 – Az.: I ZR 143/15). Der als Versender aktive Spezial-Anbieter für Diabetiker-Bedarf Dr. Schweizer GmbH mit Sitz in Geislingen hatte in seiner Werbung verkündet: "Zuzahlung zahlen Sie übrigens bei uns nicht, das übernehmen wir für Sie!"
Darin sah die Wettbewerbszentrale einen Verstoß gegen das Lauterkeitsgesetz und reichte beim Landgericht Ulm Klage ein, die jedoch abgewiesen wurde (Urteil vom 23. Juni 2014 – Az.: 3 O 4/4). Das OLG Stuttgart gab der Wettbewerbszentrale hingegen Recht (Urteil vom 9. Juli 2015 – Az.: 2 U 83/14).
Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts wiederhergestellt und erläutert dies in der Presse-Information Nr. 220/2016 vom 1. Dezember 2016:
"Die gesetzlichen Zuzahlungsregelungen dienen der Kostendämpfung im Gesundheitswesen und nicht dem Schutz der dort tätigen Mitbewerber. Die Einhaltung dieser Regeln kann daher von vornherein nicht mit Mitteln des Lauterkeitsrechts durchgesetzt werden.
Der Zuzahlungsverzicht ist auch keine verbotene Heilmittel-Werbung. Nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a HWG sind bestimmte oder auf bestimmte Art zu berechnende Rabatte jeder Art für nicht preisgebundene Arzneimittel, Medizin-Produkte und andere Heilmittel erlaubt. In § 33 Abs. 8 Satz 3 SGB V und § 61 Satz 1 SGB V sind die Zuzahlungen an die Höhe des Abgabe-Preises gekoppelt und lassen sich ohne weiteres errechnen.
Die gesetzlichen Regelungen zur Zuzahlung stehen einem solchen Rabatt bei Hilfsmitteln nicht entgegen. Gemäß § 33 Abs. 8 SGB V wird bei Hilfsmitteln der Verkäufer und nicht – wie etwa bei apothekenpflichtigen Arzneimitteln – die Krankenkasse Inhaber der Zuzahlungsforderung gegen die Versicherten. Der Vergütungsanspruch des Hilfsmittellieferanten gegen die Krankenkasse verringert sich automatisch um die Zuzahlung. Der Verkäufer der Hilfsmittel kann über die Zuzahlungsforderung frei verfügen, also darauf auch verzichten. § 43c Abs. 1 SGB V gilt nicht beim Vertrieb von Hilfsmitteln."
(ps) 05.12.2016
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