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Web-Designer haften für Verletzungen des Urheber-Rechts bei Homepage-Erstellung

Wenn Web-Designer bei der Erstellung von Homepages urheberrechtlich geschützte Fotos oder Abbildungen einbauen, dann müssen sie den Auftraggeber über etwaige Risiken informieren bzw. bei dem entsprechenden Versäumnis den Schaden ersetzen, der durch die Verletzung des Urheberrechts entstanden ist. Eine entsprechende Entscheidung hat das Landgericht Bochum getroffen (Urteil vom 16. Juni 2016 – Az.: 9 S 17/16) und bestätigte damit ein Urteil des Amtsgerichtes Bochum (Urteil vom 13. Jan. 2016 – Az.: 67 C 380/15).

Dem Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: 2014 ist die Inhaberin einer Homepage abgemahnt worden, weil auf der Homepage ein urheberrechtlich geschütztes Foto veröffentlicht wurde – ohne Nennung des Urhebers. Das fragliche Foto hatte eine Web-Designerin eingebaut, die den entsprechenden Auftrag erhalten hatte. Die Homepage-Inhaberin forderte von der Web-Designerin die Kosten zurück, die aufgrund der Verletzung des Urheber-Rechts entstanden sind. Die Web-Designerin lehnte mit der Begründung ab, dass das Foto aus ihrem "Fundus" stammen würde und sie daher annehmen durfte, dass durch die Nutzung keinerlei Urheber-Rechte verletzt würden.

Sowohl das Amtsgericht Bochum als auch das Landgericht Bochum stellten fest, dass die Web-Designerin haftbar ist, weil sie eine Pflicht aus dem Vertrag über die Erstellung der Homepage verletzt habe. Sie hätte prüfen müssen, ob sie das Foto aus dem Fundus entgeltfrei nutzen darf. Zudem hätte sie auch die Inhaberin über die an dem Foto bestehenden Urheber-Rechte belehren bzw. aufklären müssen.


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(ps) 30.12.2016



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