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Die strafrechtlichen Urteile des Landgerichts Leipzig wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken (Fall "kinox.to") und wegen Beihilfe hierzu (Fall "kino.to") sowie wegen (Beihilfe zur) Computer-Sabotage (Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie Verfalls- und Einziehungs-Entscheidungen) sind rechtskräftig (Urteil vom 14. Dez. 2015 - Az.: 11 KLs 390 Js 9/15). Das hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe entschieden und damit die Revision des 29-jährigen Angeklagten abgewiesen (Beschluss vom 11. Jan. 2017 – Az.: 5 StR 164/16).
In der Presse-Info Nr. 7/2017 vom 19. Jan. 2017 erklärt der BGH: "Nach den Feststellungen des Landgerichts Leipzig unterstützte der Angeklagte in den Jahren 2009 bis 2011 den Betrieb der in Deutschland führenden illegalen Internet-Plattform "kino.to", die kostenlos Links zu Raubkopien von Kinofilmen und TV-Serien zum Herunterladen (Download) bzw. zum Ansehen im Internet (Streaming) anbot. Nachdem "kino.to" im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen abgeschaltet worden war, baute der Angeklagte das Nachfolge-Portal "kinox.to" auf und betrieb dieses zusammen mit anderen. Zudem sabotierte er unter Einsatz seiner IT-Kenntnisse und Erfahrungen als Computer-Hacker den Betrieb zweier ebenfalls illegaler, konkurrierender Videostreaming-Plattformen bzw. unterstützte die Beeinträchtigung des Betriebs der Konkurrenz-Plattformen."
(ps) 23.01.2017
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