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BGH: Straf-Urteile in Sachen kino.to und kinox.to sind rechtskräftig

Die strafrechtlichen Urteile des Landgerichts Leipzig wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken (Fall "kinox.to") und wegen Beihilfe hierzu (Fall "kino.to") sowie wegen (Beihilfe zur) Computer-Sabotage (Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten verurteilt sowie Verfalls- und Einziehungs-Entscheidungen) sind rechtskräftig (Urteil vom 14. Dez. 2015 - Az.: 11 KLs 390 Js 9/15). Das hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe entschieden und damit die Revision des 29-jährigen Angeklagten abgewiesen (Beschluss vom 11. Jan. 2017 – Az.: 5 StR 164/16).

In der Presse-Info Nr. 7/2017 vom 19. Jan. 2017 erklärt der BGH: "Nach den Feststellungen des Landgerichts Leipzig unterstützte der Angeklagte in den Jahren 2009 bis 2011 den Betrieb der in Deutschland führenden illegalen Internet-Plattform "kino.to", die kostenlos Links zu Raubkopien von Kinofilmen und TV-Serien zum Herunterladen (Download) bzw. zum Ansehen im Internet (Streaming) anbot. Nachdem "kino.to" im Zuge strafrechtlicher Ermittlungen abgeschaltet worden war, baute der Angeklagte das Nachfolge-Portal "kinox.to" auf und betrieb dieses zusammen mit anderen. Zudem sabotierte er unter Einsatz seiner IT-Kenntnisse und Erfahrungen als Computer-Hacker den Betrieb zweier ebenfalls illegaler, konkurrierender Videostreaming-Plattformen bzw. unterstützte die Beeinträchtigung des Betriebs der Konkurrenz-Plattformen."


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(ps) 23.01.2017



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