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Landgericht Berlin: Leistungsschutzrecht ist schlecht formuliert

Der seit Jahren schwelende Streit in Sachen Leistungsschutzrecht (LSR) zwischen der Verwertungsgesellschaft VG Media und dem Suchmaschinen-Giganten Google über die Vergütung der sogenannten "Snippets" wurde am heutigen Dienstag vor dem Landgericht Berlin verhandelt. Dabei wurde erneut deutlich, dass das Gesetz erhebliche Schwächen aufweist und möglicherweise zu sehr mit der "heißen Nadel" gestrickt wurde.

Peter Scholz, der Vorsitzende Richter der Zivilkammer 16 am Landgericht Berlin, gab zu Protokoll: "Das ist ein sehr schlecht gemachtes Gesetz, das viele Fragen aufwirft." In der Presse-Information vom 7. Feb. 2017 heißt es dazu: "Im vorliegenden Fall erörterte das Landgericht zunächst europarechtliche Fragen. Es könnten Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Gesetz vor seinem Inkrafttreten in einem sog. Notifizierungsverfahren der Europäischen Kommission hätte vorgelegt werden müssen. Es sei zu prüfen, ob diese Frage dem EuGH zur Entscheidung vorgelegt werden müsse oder ob das Landgericht selbst darüber entscheiden könne.

Weiterhin wurde darüber verhandelt, ab welchem Umfang das Presseerzeugnis geschützt werde. Gemäß § 87f Abs. 1 Satz 1 letzter Halbsatz UrhG fallen einzelne Wörter und kleinste Textausschnitte nicht unter den Schutz. Das Gericht wies darauf hin, dass die Schiedsstelle des Deutschen Patent- und Markenamtes vorgeschlagen habe, die Grenze bei sieben Wörtern zu ziehen. Ob dem zu folgen sei, sei offen. Es sei allerdings sinnvoll, eine bestimmte Anzahl von Wörtern oder Zeichen als Grenze festzulegen.

Das Landgericht erörterte ferner die Frage, ob im Rahmen des Urheberschutzes der Gesichtspunkt maßgeblich sei, dass die Presseverleger eigene Vorteile davon hätten, wenn ihre Textausschnitte bzw. Bilder bei dem Ergebnis der Suche bzw. in der Übersicht der Google News gezeigt würden.

Schließlich erörterte das Gericht umfassend, ob und in welchem Umfang Google Auskunft über seine Werbeeinnahmen im Zusammenhang mit der Wiedergabe dieser Textausschnitte und Bilder erzielt habe und welche Berechnungsmethode anzuwenden sei.

Angesichts der Komplexität der Materie hat das Gericht einen Termin zur Verkündung einer Entscheidung, zu dem das Erscheinen der Parteien und ihrer Prozessbevollmächtigten nicht erforderlich ist, auf den 9. Mai 2017, 12:00 Uhr, anberaumt."


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(ps) 07.02.2017



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