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Die 4. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld setzte sich im Rahmen eines Antrages auf Prozesskosten-Hilfe (PKH) auch damit auseinander, ob ein Twitter-Feed urheberrechtlich geschützt ist. Mit Beschluss vom 3. Januar 2017 stellte die 4. Zivilkammer am Landgericht Bielefeld fest, dass der Antrag auf Prozesskostenhilfe abzuweisen ist. Bei der Entscheidung musste das Gericht auch prüfen, ob die angestrebte Klage Erfolg haben wird bzw. ob ein Anspruch auf Urheberrecht im Zusammenhang mit dem Twitter-Tweed besteht. Unabhängig davon, ob der Tweed von Antragsteller stammt, ist ein Tweed nach Einschätzung der Bielefelder Richter kein Sprachwerk im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Urhebergesetz.
Bei dem Fall geht es um einen Twitter-Feed, den der Antragsteller am 25. Okt. 2014 um 15.20 Uhr unter einem Pseudonym verschickt haben will. Der Tweed lautete: Wann genau ist aus "Sex, Drugs & Rock n Roll" eigentlich "Laktoseintoleranz, Veganismus und & Helene Fischer" geworden? Genau diese Frage hat ein Postkarten-Hersteller später auf einer seiner Postkarten abgedruckt. Der PKH-Antragsteller wollte nun für die Nutzung seines Tweeds kommerziell entschädigt werden.
Das Bielefelder Landgericht lehnte das ab, weil der Tweed nicht die erforderliche geistige Schöpfungshöhe aufweist. Der Antragsteller hat den bereits seit Jahren gängigen Spruch Sex, Drugs and Rock n Roll aufgriffen und ihn mit aktuellen Schlagworten kombiniert.
(ps) 27.02.2017
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