Aktuelle Ausgabe
Hintergrund-Gespräche mit Medien-Vertretern der Bundeskanzlerin Dr. Angela Merkel bzw. des Bundeskanzleramtes sind etwas Besonderes – daran sind vor allem die Journalisten interessiert, die nicht eingeladen wurden. Vor diesem Hintergrund will nun ein Journalist der Hauptstadt-Zeitung Der Tagesspiegel wissen, mit welchen Kolleginnen die Kanzlerin bzw. das Kanzleramt andere Journalisten zu welchen Themen zu Hintergrund-Gesprächen eingeladen hat. Da der Tagesspiegel-Journalist die gewünschten Infos nicht bekommen hat, beschritt er den Rechtsweg. Das Verwaltungsgericht Berlin gab ihm im Eilverfahren recht. Doch mit der Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat dieses nun entschieden, dass keine Auskünfte über Hintergrund-Gespräche der Bundeskanzlerin und des Bundeskanzleramtes im Eilverfahren erteilt werden müssen (Urteil vom 8. März 2017 – Az.: OVG 6 S 1.17). Dieser Beschluss ist unanfechtbar. Nun kommt es auf das Hauptsache-Verfahren an.
In der Presse-Info vom 8. März 2017 erläutern die OVG-Richter vom 6. Senat ihre Entscheidung: "Den Antragsteller interessiert, zu welchen Hintergrund-Gesprächen andere Journalisten im Jahr 2016 von der Bundeskanzlerin und dem Bundeskanzleramt eingeladen wurden. Das Bundeskanzleramt hatte geltend gemacht, es plane die Gespräche zwar, dokumentiere ihre spätere Durchführung aber nicht. Die vom Antragsteller gewünschten Informationen lägen der Behörde daher nicht vor. Das Verwaltungsgericht hatte dem Eilantrag des Antragstellers weitgehend stattgegeben.
Auf die hiergegen gerichtete Beschwerde des Bundeskanzleramtes hat der 6. Senat des Oberverwaltungsgerichts den erstinstanzlichen Beschluss geändert. Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Arbeitsabläufe im Bundeskanzleramt bei der Planung, Durchführung und Dokumentation von Gesprächen mit Medien-Vertretern müssten erst näher aufgeklärt werden. Deshalb sei derzeit offen, ob die begehrten Auskünfte erteilt werden könnten. Mit Rücksicht hierauf könne der Antragsteller die Erteilung der von ihm erbetenen Auskünfte im Eilverfahren nicht verlangen, sondern sei auf das Klageverfahren vor dem Verwaltungsgricht zu verweisen.
Zudem sei eine Eilentscheidung zugunsten des Antragstellers nicht möglich, weil sein Auskunftswunsch nicht den hierfür erforderlichen starken Gegenwartsbezug aufweise. Er bekunde zwar, er interessiere sich besonders für Gespräche über bestimmte aktuelle Themen. Im Kern ziele er aber auf die seit vielen Jahren bestehende Praxis des Hintergrund-Gesprächs mit MedienVertretern als solche und die dabei nach seiner Auffassung erfolgende Ungleichbehandlung von Journalisten. Hieraus ergebe sich nicht, warum er sogleich Auskunft benötige und seine Berichterstattung ansonsten in nicht hinzunehmender Weise erschwert werde. "
(ps) 09.03.2017
Titelschutz anmelden
Wir informieren Sie
Erscheinungstermine