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Mehr als nur einen Achtungserfolg hat die VG Media im Verfahren gegen Google beim Landgericht Berlin erzielen können. Das Landgericht Berlin hat beschlossen, ein Vorabentscheidungsverfahren zur Frage der Notifizierungspflicht des am 1. August 2013 in Kraft getretenen Leistungsschutzrechts der Presseverleger beim Europäischen Gerichtshof einzuleiten. Das Gericht erklärte in dem Verkündungstermin wörtlich, es halte die Klage der VG Media – Presseverleger gegen die Google Inc. zumindest teilweise für begründet. Zu überprüfen sei allerdings, ob das Gesetz bei der EU-Kommission vor Erlass – entgegen der Auffassung der Bundesregierung – hätte notifiziert werden müssen.
Zum LG-Beschluss nimmt VG-Media-GF Markus Runde Stellung: "Vorzulegen ist nur dann, wenn das Landgericht Berlin in der Sache die Klage in Gänze oder in Teilen für begründet hält. Nur in diesem Fall kommt es auf die Frage der Notifizierung an, nur in einem solchen Fall ist vorzulegen. In der Sache selbst musste die Bundesregierung die Einführung des Leistungsschutzrechts der Presseverleger nicht bei der EU-Kommission notifizieren, da das Leistungsschutzrecht keine technische Vorschrift im Sinne der hier einschlägigen Info-Richtlinie darstellt. Technische Vorschriften im Sinne der Richtlinie sind nur solche, die die Aufnahme oder die Ausübung eines Dienstes der Informationsgesellschaften final und intensiv beschränken. Dies ist bei einem immateriellen Schutzrecht, das die Erbringung des Dienstes nicht behindert, sondern nur zu einer Vergütungspflicht der Suchmaschinenbetreiber für die erlangten geldwerten Vorteile führt, nicht der Fall. Die Bundesregierung ging und geht, anders als das Landgericht Berlin, weiterhin davon aus, dass eine Notifizierungspflicht bei Erlass des Leistungsschutzrechts der Presseverleger nicht bestand und das Gesetz daher anwendbar ist. Die VG Media schließt sich dieser Auffassung an."
Gegenstand des Verfahrens vor dem Landgericht Berlin ist die urheberrechtliche Durchsetzung des Presse-Leistungsschutzrechts (LSR) gegen den Suchmaschinen-Giganten Google Inc. Zunächst hatte die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt entschieden, dass das Presse-LSR anwendbar ist und Google und andere grundsätzlich zu zahlen haben. Die weitere gerichtliche Durchsetzung ist notwendig geworden, da Google die Anwendbarkeit des vom Bundestag erlassenen Gesetzes und die sich aus dem Gesetz ergebenden Zahlungsverpflichtungen grundsätzlich ablehnt. Kartellrechtliche Fragestellungen zum Missbrauch der Marktmacht durch Google und zur Rechtmäßigkeit der erzwungenen Gratis-Einwilligungen werden in gesonderten Verfahren vor dem Kammergericht Berlin und der EU-Kommission entschieden. Sie spielen im Zuge dieses urheberrechtlichen Prozesses eine untergeordnete Rolle.
(ps) 09.05.2017
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