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EuGH: Strikte Werbe-Verbote für Zahnärzte sind unzulässig

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Sitz in Luxemburg hat sich mit dem Thema Werbung von Zahnärzten befasst und entschieden, dass ein allgemeines Verbot jeglicher Werbung für zahnärztliche Leistungen mit dem EU-Recht nicht vereinbar ist (Urteil vom 4. Mai 2017 – Az.: C-339/15). Dieses Verfahren hat ein Zahnarzt aus Belgien ausgelöst, der seine Leistungen aktiv beworben hatte – mit einer Stele, auf der sein Name, seine Website und die Telefonnummer seiner Praxis zu sehen waren. Parallel hat er auch Anzeigen in lokalen Tageszeitungen geschaltet. Auf der Website wurden die Patienten über verschiedene zahnärztliche Behandlungen informiert. Gegen diese Aktivitäten ging der zahnärztliche Berufsverband vor, was letztlich zu einem strafrechtlichen Verfahren führte. Das belgische Gericht wandte sich an den EuGH.

Der EuGH hat nun entschieden, dass die belgische Regelung sowohl gegen die Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (Richtlinie 2000/31/EG) als auch gegen die Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) verstößt. Das belgische Werbe-Verbot sei zwar geeignet, um die Würde des Zahnarztes und die öffentliche Gesundheit zu schützen, doch dafür würden auch weniger einschneidende Maßnahmen reichen.

In Deutschland wird das Thema Werbung von Zahnärzten deutlich weniger restriktiv behandelt. Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in den Jahren 2011, 2003 und 2001 mit dem Thema Werbung von Ärzten und Zahnärzten befasst.


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(ps) 16.05.2017



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