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OLG Hamm: 7.000 Euro Schmerzensgeld für unerlaubtes Intim-Foto im Internet

Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat einer Frau ein Schmerzensgeld in Höhe von 7.000 Euro zugesprochen, weil ihr Ex-Freund ein Foto von ihr beim Oral-Verkehr ohne ihre Zustimmung im Internet hochgeladen hat (Urteil vom 20. Feb. 2017 – Az.: 3 U 138/15). Damit bestätigt das OLG Hamm ein Urteil des Landgerichts Hamm, reduziert aber das Schmerzensgeld von 20.000 auf 7.000 Euro.

In der Presse-Info vom 1. Juni 2017 erläutert Presse-Dezernent Christian Nubbemeyer die inzwischen rechtskräftige Entscheidung: "Die im Jahre 1995 geborenen Parteien aus dem Münsterland führten eine Liebesbeziehung. 2011 fertigte der Beklagte mit seinem Handy ein Foto, das das Paar beim privaten Oralverkehr zeigt und auf dem die Klägerin zu erkennen ist. Dieses Foto stellte er, ihre Beziehung hatten die Parteien zuvor beendet, im Jahre 2013 auf eine Internet-Plattform, die allgemein einsehbar ist und von Freunden und Bekannten des Paares besucht wurde. Es verbreitete sich daraufhin – ohne Zutun des Beklagten – insbesondere über soziale Netzwerke des Internets. Wenige Tage nach dem Einstellen erfuhr die Klägerin von der Veröffentlichung des Fotos. Sie forderte den Beklagten auf, das Foto zu entfernen, was dieser umgehend tat. Später löschte er auch sein Profil auf der Internetplattform.

Im vorliegenden Zivilprozess wurde festgestellt, dass die Klägerin durch die Veröffentlichung einen gesundheitlichen Schaden in Form sich sukzessiv über mehrere Jahre erstreckende, psychische Erkrankungen erlitten hat. Ihren Gesundheitsschaden und auch dessen Verursachung durch den Beklagten habe die vom Senat angehörte medizinische Sachverständige überzeugend bestätigt. Vom Beklagten hat sie Schadensersatz verlangt, u.a. ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 5.000 Euro. Der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm hat der Klägerin zum Ausgleich ihres immateriellen Schadens ein Schmerzensgeld von 7.000 Euro zugesprochen (und zugleich den vom Landgericht ausgeurteilten Schmerzensgeldbetrag von 20.000 Euro reduziert). Die Höhe des Schmerzensgeldes sei – mit Blick auf die Schwere der Verletzungen und ihre Folgen sowie auf das Verschulden des Schädigers – im Rahmen einer durchzuführenden Gesamtabwägung mit 7.000 Euro zu bemessen gewesen.

Zu berücksichtigen seien die von der Klägerin erlittenen psychischen Erkrankungen und die Auswirkungen auf ihre Lebensgestaltung. Die Klägerin habe sich längere Zeit zurückgezogen, die Öffentlichkeit gescheut und sich zunächst nicht in der Lage gesehen, eine Berufsausbildung zu beginnen. Hinzu komme, dass die Bild-Veröffentlichung zu einer massiven Bloßstellung der aufgrund ihres jungen Alters besonders verletzlichen Klägerin gegenüber einer unüberschaubaren Anzahl von Personen, u.a. aus ihrem nahen Umfeld, geführt habe. Auch wenn der Beklagte das Foto schon nach kurzer Zeit von seinem Internetprofil gelöscht habe, hätten es (vorhersehbar) dritte Personen bereits entdeckt und heruntergeladen. Die Verbreitung des Fotos sei unkontrollierbar gewesen.

Demgegenüber sei ebenfalls zu berücksichtigen, dass der sein Tun bereuende Beklagte das Bild – vermutlich stark alkoholisiert – im Zuge einer unreflektierten Spontanhandlung ins Internet hochgeladen habe, offenbar – wohl auch im Hinblick auf sein junges Alter – ohne die weitreichenden Folgen seines Handelns zu überdenken. Außerdem sei aufgrund des mittlerweile erfolgten Schulabschlusses und des Wohnortwechsels der Klägerin nicht mehr zu erwarten, dass die Klägerin künftig weiterhin massiv mit dem Foto konfrontiert werde. Nach ihren eigenen Angaben sei das derzeit jedenfalls nicht der Fall.

Schließlich sei es überwiegend wahrscheinlich, dass das das Foto ursprünglich im Einvernehmen der Parteien gefertigt worden sei. Die gesamten Umstände rechtfertigten das vom Senat zuerkannte Schmerzensgeld von 7.000 Euro.


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(ps) 06.06.2017



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