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Die Berliner Kanzlei Schertz Bergmann hat beim Bundesgerichtshof in Karlsruhe ein Grundsatz-Urteil zum Schutz der Privatsphäre von Prominenten erstritten, wonach die Berichterstattung über eine neue Beziehung in der Regel unzulässig ist (Urteil vom 2. Mai 2017 - Az.: VI ZR 262/16). Die Kanzlei erklärt dazu: "Die BILD hatte sowohl in der Print-Ausgabe wie auch in der Online-Ausgabe über eine neue Beziehung des Sängers Tim Bendzko berichtet. Nach entsprechender Abmahnung hatte der Verlag jeweils strafbewehrte Unterlassungserklärungen abgegeben, dann aber die Rechtsanwaltsgebühren nur in geminderter Höhe erstattet, weshalb eine Zahlungsklage beim Amtsgericht Tempelhof-Kreuzberg (Berlin) eingereicht werden musste. In II. Instanz hatte das Landgericht Berlin die Beklagten zur Zahlung von jeweils 386,76 Euro nebst Zinsen verurteilt und die Revision zum BGH zugelassen.
Mit Urteil vom 02.05.2017 hat der BGH die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Die Entscheidung kann als Meilenstein in Bezug auf den Privatsphärenschutz von Prominenten eingestuft werden. Denn inzident musste sich der BGH mit der Frage auseinandersetzen, ob es an der Berichterstattung über eine neue Beziehung eines Prominenten ein berechtigtes öffentliches Berichterstattungsinteresse gibt. Dies hat der BGH mit überzeugenden Argumenten auf den Seiten 15 und 16 des Urteils abgelehnt. Insbesondere dann, wenn der Betroffene sein Privatleben grundsätzlich geheim gehalten habe, stelle die Berichterstattung über eine neue Liebesbeziehung einen Eingriff in die Privatsphäre dar, dem kein hinreichend gewichtiges Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegenüberstehe, so der BGH.
Damit ist eine seit langem offene Rechtsfrage als geklärt anzusehen. In der Entscheidung „Inka Bause“ (BGH NJW 2012, 763) war der BGH davon ausgegangen, dass die Berichterstattung über eine neue Beziehung zwischen einem Politiker und einer bekannten Moderatorin zulässig ist. Die Verlage hatten diese Rechtsprechung stets zur Rechtfertigung ihrer Berichterstattung über neue Liebesbeziehungen herangezogen. Dieser Argumentation hat der BGH nun mit seinem Urteil einen Riegel vorgeschoben, indem er ausdrücklich erklärt, dass es bei Prominenten, die keine Personen des politischen Lebens sind, grundsätzlich kein gesteigertes Informationsinteresse an Aspekten des Privatlebens gebe."
Damit müssen Prominente es nicht mehr hinnehmen, dass über eine neue Liebesbeziehung berichtet wird, solange sie sich hierzu nicht selbst äußern.
(ps) 20.06.2017
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