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Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz mit Sitz in Koblenz hat entschieden, dass die Verlängerung der Zulassung der Fernsehproduktionsgesellschaft TV IIIa GmbH & Co. KG zur Veranstaltung und Verbreitung des sogenannten regionalen Fenster-Programms im Hauptprogramm von Sat.1 rechtmäßig ist (Beschluss vom 22. Juni 2017, Az: 2 A 10449/16.OVG). Damit bestätigte das OVG Koblenz ein Urteil des Verwaltungsgerichts Neustadt an der Weinstraße.
Die rheinland-pfälzische Landesmedienanstalt, die Landeszentrale für Medien und Kommunikation (LMK) mit Sitz in Mainz, hatte im Mai 2014 auf Antrag von TV IIIa deren bisherige Zulassung aus dem Jahr 2004 zur Veranstaltung und Verbreitung eines sogenannten regionalen Fenster-Programms im Programm von Sat.1 um zehn Jahre verlängert. Dieses Regionalprogramm für die Länder Rheinland-Pfalz und Hessen wird an jedem Werktag eine halbe Stunde lang ausgestrahlt. Die Modalitäten der Finanzierung regelt eine schon seit 1997 bestehende privatrechtliche Dienstleistungs-Vereinbarung der Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH mit TV IIIa.
Gegen die Verlängerung der Zulassung von TV IIIa erhoben die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH, die derzeit das bundesweit ausgestrahlte private Fernseh-Vollprogramm Sat.1 veranstaltet, sowie die ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH Klage; letztere soll in der Zukunft das Vollprogramm Sat.1 veranstalten, ihre Zulassung hängt allerdings noch von einem Gerichtsverfahren in Schleswig-Holstein ab. Die Klägerinnen rügten vor allem, die Zulassung hätte nur nach einem Ausschreibungsverfahren verlängert werden dürfen; ein solches sei nicht durchgeführt worden. Bei der mit einer Finanzierungspflicht verbundenen Regionalfenster-Zulassung werde dem Veranstalter des Hauptprogramms Sat.1 eine unzulässige Sonderabgabe auferlegt. Die entsprechende gesetzliche Grundlage im Rundfunkstaatsvertrag sei verfassungswidrig.
Das OVG hat sich in vollem Umfang der eingehenden und zutreffenden Begründung des angegriffenen Urteils der Vorinstanz angeschlossen. Die Sat.1 SatellitenFernsehen GmbH sei als Veranstalter des Hauptprogramms Sat.1, einem der beiden – neben RTL – reichweitenstärksten bundesweiten privaten Fernseh-Vollprogramme, gesetzlich (nach dem Rundfunkstaatsvertrag und dem rheinland-pfälzischen Landesmedien-Gesetz) zur Aufnahme eines Regionalfenster-Programms verpflichtet. Eine Verlängerung der bestehenden Regionalfenster-Zulassung sei auch ohne eine vorherige Ausschreibung zulässig. Die Verpflichtung zur Einräumung von Sendezeiten für die Übertragung von Regionalfenster-Programmen sei mit höherrangigem Verfassungs- und Europa-Recht vereinbar. Insbesondere stelle die Finanzierungsverpflichtung des Hauptprogramm-Veranstalters weder eine verfassungswidrige Sonderabgabe noch eine europarechtlich unzulässige Beihilfe dar. Dies gelt jedenfalls dann, wenn die Finanzierungsverpflichtung – wie hier – auf einer zwischen dem Haupt- und Regionalfenster-Programmveranstalter privatautonom abgeschlossenen Finanzierungsvereinbarung beruhe.
(ps) 01.08.2017
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