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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg: Hausverbot für Journalisten ist zulässig, um Gerichtsbesucher zu schützen

Hausverbote für Journalisten in öffentlichen Gebäuden sind ausgesprochen ungewöhnlich und auch selten. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg mit Sitz in Mannheim hat mit Beschluss vom 17. Mai 2017 ein befristetes Hausverbot für ein Amtsgericht gegenüber einem Vertreter der Presse für gerechtfertigt erklärt, um so den Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts von Gerichtsbesuchern – in diesem Fall vor allem Vollstreckungsschuldnern – zu gewährleisten (Beschluss vom 17. 05. 2017 – Az.: 1 S 893/17). Der VGH BW stellte zudem fest, dass der Beschluss unanfechtbar sei.

Im vorliegenden Fall hatte der Antragsteller im Flur des Amtsgerichts vor dem Dienstzimmer des Gerichtsvollziehers gewartet und sich herkommenden Besuchern als Journalist vorgestellt und sie gebeten, sich an einer Umfrage zur Arbeit von Gerichtsvollziehern zu beteiligen und ihnen einen Fragebogen übergeben. Der Präsident des Amtsgerichts war damit nicht einverstanden und sprach am 19. August 2016 ein bis zum 31. Mai 2017 befristetes und zugleich beschränktes Hausverbot gegen den Journalisten aus. Die Beschränkung erstreckt sich darauf, das Gebäude zum Zwecke der angekündigten Befragung zu betreten.

Die Klage des Journalisten gegen das befristete und beschränkte Hausverbot wurde sowohl vom Verwaltungsgericht Freiburg als auch vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg abgewiesen. Beide Instanzen haben festgehalten, dass die Eingriffe in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Schuldner sowie der Gerichtsbediensteten nicht durch die Grundrechte des Antragstellers gerechtfertigt seien.


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(ps) 04.09.2017



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