Aktuelle Ausgabe
Die Marken Ritter Sport und Dextro Energy können aufatmen: Sie behalten den über lange Jahre aufgebauten Markenschutz für die dreidimensionalen quadratischen Verpackungen. Das hat der unter anderem für das Markenrecht zuständige I. Zivilsenat am Bundesgerichtshof in Karlsruhe heute entschieden und damit die Urteile des Bundespatentgerichts zur Löschung der beiden quadratischen Verpackungsmarken zurückverwiesen (Beschlüsse vom 18. Okt. 2017 - Az.: I ZB 105/16 und I ZB 106/16) sowie I ZB 3/17 und I ZB 4/7).
In der BGH-Presse-Information Nr. 162/2017 (betrifft Ritter Sport) heißt es: "Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können dreidimensionale Zeichen Marken sein. Dies gilt grundsätzlich auch für dreidimensionale Zeichen, die die Form einer Ware darstellen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG schließt solche Zeichen vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form bestehen. Ob in den vorliegenden Fällen sich das Schutz-Hindernis auch auf die Verpackungen bezieht, brauchte nicht entschieden zu werden. Die quadratische Form der Tafelschokolade ist keine wesentliche Gebrauchseigenschaft von Schokolade. "
In der BGH-Presse-Info Nr. 163/2017 (betrifft Dextro Energy) heißt es: "Nach § 3 Abs. 1 MarkenG können dreidimensionale Gestaltungen Marken sein. Dies gilt grundsätzlich auch für dreidimensionale Zeichen, die die Form einer Ware darstellen. Die Regelung in § 3 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG schließt solche Zeichen vom Markenschutz aus, die ausschließlich aus einer Form bestehen, die zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist. Der Bundesgerichtshof hat die Auffassung des Bundespatentgerichts, alle wesentlichen Merkmale der in den Marken gezeigten Warenformen wiesen technische Funktionen auf, nicht gebilligt.
Die Quaderform der Täfelchen und deren V-förmigen Einkerbungen haben technische Funktionen. Die Quaderform der Täfelchen erleichtert das platzsparende Mitführen der Traubenzucker-Stücke etwa bei sportlichen Aktivitäten. Die Vertiefungen gewährleisten als Sollbruchstellen die leichte und gleichmäßige Portionierung von Traubenzucker-Einheiten. Soweit die besonders geformten Ecken und Kanten der Täfelchen den Verzehr angenehmer gestalten, liegt darin keine technische Funktion, sondern eine sensorische Wirkung beim Verbrauch. Eine Warenformmarke ist nur dann als Marke nicht schutzfähig, wenn alle ihre wesentlichen Merkmale technische Funktionen aufweisen. Da dies für die Gestaltung der Ränder der Täfelchen und die Stapelung der Einzeltäfelchen mit diesen Rändern nicht festgestellt werden kann, konnten die angegriffenen Entscheidungen des Bundespatentgerichts keinen Bestand haben."
(ps) 18.10.2017
Titelschutz anmelden
Wir informieren Sie
Erscheinungstermine