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Nach Einschätzung von Michel Bobeck, Generalanwalt am Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg, muss Facebook nicht befürchten, dass der österreichische Jurist und Datenschutz-Aktivist Max Schrems in der Alpenrepublik Ansprüche von anderen Nutzern per Sammelklage vor Gericht geltend machen kann (Rechtssache C-498/16). Der Datenschützer Schrems ist der Auffassung, dass Facebook seine Rechte auf Privatsphäre und Datenschutz verletzten würde. Er will per Sammelklage auch die Ansprüche weiterer Facebook-Nutzer geltend machen.
Facebook hält dem entgegen, dass Schrems nicht als einzelner "Verbraucher" angesehen werden dürfe (als solcher hätte er sehr wohl das Recht, gegen Facebook in Österreich juristisch vorzugehen). Nach Auffassung von Facebook müssen die Aktivitäten von Max Schrems als professionell angesehen werden. Mit der Begründung hatte auch das Landgericht Wien die Klage von Schrems abgewiesen.
Der Oberste Gerichtshof in Österreich hatte in Sachen Verfahrens-Fortgang den EuGH um Prüfung gebeten, ob der Begriff "Verbrauchergerichtsstand" hier zur Anwendung kommen kann. Bis dato liegt nur die Einschätzung des EuGH-Generalanwalts vor, bis zur richterlichen EuGH-Entscheidung wird es noch eine Weile dauern.
(ps) 14.11.2017
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