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BLM durfte die Ausstrahlungen der UFC-Kampfsport-Formate bei Sport1 nicht verbieten

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnt ein Ausstrahlungsverbot der BLM ab – (Foto: BayVGH)

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof lehnt ein Ausstrahlungsverbot der BLM ab – (Foto: BayVGH)

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Sitz in München hat entschieden, dass das durch die Bayerische Landeszentrale für neue Medien (BLM) ausgesprochene Programmänderungsverlangen im Hinblick auf Sendungen der international verbreiteten Kampfsportliga UFC bei Sport1 rechtswidrig ist und damit das vorangegangene Urteil des Verwaltungsgerichts München vom 9. Oktober 2014 (M 17 K 10.1438) im Ergebnis bestätigt (Urteil vom 20. Sept. 2017 – AZ: 7 B 16.1319). Eine Revision ist nicht zugelassen.

In der Presse-Info vom 23. Nov. 2017 erläutert Claudia Frieser, seit Mai 2017 Pressesprecherin beim BayVGH: "Im Jahr 2010 hatte die BLM den beigeladenen Sender Sport1 aufgefordert, einzelne lizenzierte Formate der UFC-Wettkämpfe aufgrund des hohen Gewalt-Potentials aus dem Programm zu nehmen und durch andere Inhalte zu ersetzen. Während der Sender dies akzeptierte, ging die Klägerin, eine Tochtergesellschaft der in den USA ansässigen Gründerin und Betreiberin der weltweit größten Organisation für sog. „Mixed Martial Arts“, gerichtlich gegen das Verbot vor.
Nach Ansicht des BayVGH fehlt es an der notwendigen gesetzlichen Ermächtigung der BLM, aus inhaltlichen Gründen unmittelbar selbst gegen Formate einer von ihr zuvor genehmigten Fernsehsendung vorzugehen, eine Programmänderung zu verlangen und damit in die verfassungsrechtlich garantierte Rundfunk-Freiheit und Berufs(ausübungs)freiheit der Klägerin einzugreifen.
Weder die von ihr beanspruchte Vorschrift der Fernsehsatzung (FSS–Satzung über die Nutzung von Fernsehkanälen in Bayern nach dem Bayerischen Mediengesetz) noch der Umstand, dass der Rundfunk nach der Bayerischen Verfassung in öffentlicher Verantwortung und öffentlicher-rechtlicher Trägerschaft betrieben werde, verliehen der BLM die Befugnis, aus inhaltlichen Gründen nachträglich gegen ein genehmigtes Programm einzuschreiten. Von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen Möglichkeit, angesichts der gezeigten Gewalttätigkeiten unter Einschaltung der Kommission für Jugendschutz nach dem Jugend-Medienschutz-Staatsvertrag (JMStV) einzuschreiten, hatte die BLM bewusst keinen Gebrauch gemacht.
Ob die UFC-Sendungen aufgrund Gewaltverherrlichung und Jugendgefährdung gegen Programmgrundsätze verstoßen, hat der BayVGH für möglich gehalten, aber – mangels Entscheidungserheblichkeit – ausdrücklich offen gelassen."


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(ps) 27.11.2017



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