Aktuelle Ausgabe

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass die Sammlung und Speicherung von Telefonie-Metadaten in der vom Bundesnachrichtendienst betriebenen Datei VERAS rechtswidrig ist und hat damit der Klage des Vereins Reporter ohne Grenzen und des Berliner Datenschutz-Rechtsanwaltes Prof. Niko Härting teilweise stattgegeben (Urteil vom 13. Dez. 2017 – Az.: 6 A 6.16 und 6 A 7.16).
In der Presse-Info Nr. 86/2017 vom 14. Dez. 2017 heißt es dazu: "In der Datei VERAS speichert der BND Telefonie-Metadaten aus leitungsvermittelten Verkehren mit dem Ausland und nutzt sie für nachrichtendienstliche Analysen. Soweit die Daten – wie u.a. Telefonnummern – für sich genommen individualisierbar sind, anonymisiert sie der BND vor der Speicherung. Die Daten erlangt der BND aus Anlass der strategischen Fernmelde-Überwachung, der Ausland-Ausland-Fernmelde-Aufklärung und des Austausches mit anderen Nachrichtendiensten.
Da in VERAS keine Metadaten aus Internet- und E-Mail-Verkehren gespeichert werden, sind die Klagen nur hinsichtlich der Telefonie-Metadaten zulässig. Insoweit sind die Klagen auch begründet. Die Kläger können die Speicherung und Nutzung ihrer Telefonie-Metadaten auf Grund des öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs abwehren.
Die Erhebung, Speicherung und Nutzung von Telefonie-Metadaten greifen ungeachtet der vor der Speicherung durch den BND vorgenommenen Anonymisierung in das Fernmelde-Geheimnis nach Art. 10 Abs. 1 GG ein. Daher sind diese Eingriffe nur zulässig, wenn die Erhebung der Daten und ihre weitere Verwendung auf eine gesetzliche Grundlage gestützt werden kann. An einer solchen gesetzlichen Regelung fehlt es gegenwärtig.
Insbesondere kommen die Regelungen zur strategischen Fernmelde-Überwachung nach dem Gesetz zur Beschränkung des Brief-, Post- und Fernmelde-Geheimnisses (G 10) nicht zur Anwendung. Zwar erhebt der BND diese Daten aus Anlass einer solchen Überwachung. In § 5 G 10 findet sich eine gesetzliche Grundlage für diese Eingriffe aber nur insoweit, als der BND Metadaten ebenso wie Inhaltsdaten erheben darf, um sie anhand von förmlich festgelegten inhaltlichen und formalen Suchbegriffen auszuwerten und so Erkenntnisse über den Inhalt von Telekommunikationsverkehren zu erhalten. Diese Erkenntnisse können als Informationen im Hinblick auf abschließend umschriebene Gefahrenbereiche genutzt werden. Die darüber hinausgehende Praxis der Speicherung und Nutzung von Telefonie-Metadaten ist von diesem Zweck der Datenerhebung nicht gedeckt. An der Rechtswidrigkeit dieser Praxis des BND ändert die vor der Speicherung erfolgte Anonymisierung der Daten der von Art. 10 GG geschützten Personen nichts. Diese steht der verfassungsrechtlich gebotenen Löschung nicht gleich.
Auch die gesetzlichen Regelungen der Ausland-Ausland-Fernmelde-Aufklärung und der Zusammenarbeit mit ausländischen Nachrichtendiensten enthalten hierfür keine Rechtsgrundlage."
(ps) 19.12.2017
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