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Der Geschäftsführer eines Unternehmens, das 2011 unter seiner Führung in finanzielle Schieflage geraten war, wollte nicht mehr damit in Verbindung gebracht werden (weil er krank geworden war) und verlangte vom Suchmaschinendienst Google die Löschung der Links aus dem Such-Index. Das Landgericht Frankfurt lehnte den Antrag ab (Urteil vom 26. Okt. 217 – Az. 2-03 O 190/16). Das Urteil ist kürzlich veröffentlicht worden.
Da der Kläger seinerzeit in der Öffentlichkeit sehr bekannt gewesen sei und zudem ein öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Probleme um das Unternehmen bestanden habe, lässt sich nun kein Löschungsanspruch herleiten. Auch die Erwähnung der Krankheit bei der Berichterstattung sorgt nicht dafür, wie das Landgericht Frankfurt erläutert.
(ps) 19.12.2017
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