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BGH: Edekas Hochzeits-Rabatte sind Missbrauch der Marktmacht

Der Kartellsenat am Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat der Begrifflichkeit von "Treu und Glauben" einen Dienst erwiesen. Der BGH hat nun klargestellt, dass der Handels-Riese Edeka mit Hauptsitz in Hamburg bei den Rabatt-Forderungen gegenüber ca. 500 Lieferanten im Nachgang zur 2008 erfolgten Tengelmann-Übernahme gegen das Kartellrecht verstoßen habe. So hatte Edeka nach dem Erwerb der rund 2.300 PLUS-Filialen zu den bereits bestehenden vorteilhaften Konditionen weitere Sonder-Vergünstigungen gefordert, die sogenannten "Hochzeits-Rabatte".

Das Bundeskartellamt mit Stammsitz in Bonn bewertete dieses Vorgehen bereits 2014 als Verstoß gegen das Kartellrecht. Prompt folgte eine juristische Auseinandersetzung, bei der das Oberlandesgericht Düsseldorf zur Auffassung gelangte, dass sich bei den Verhandlungen zwischen dem Handels-Giganten und vier Sekt-Anbietern annähend gleichstarke Partner gegenüber stehen würden. Diese Einschätzung hat der BGH nun klar und unmissverständlich revidiert und das OLG-Urteil in wichtigen Teilen aufgehoben (Urteil vom 23. Jan. 2018 – Az.: KVR 3/1).

Die BGH-Richter stellten fest, dass keine Zahlungen gefordert werden dürfen, denen keine Gegenleistung gegenüber steht. Damit habe Edeka gegen das sogenannte Anzapf-Verbot (§ 19 Abs. 2 Nr. 5) des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen verstoßen.


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(ps) 23.01.2018



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