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BGH: Beiersdorf darf kleine Creme-Tiegel in großen Umverpackungen anbieten

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe hat entschieden, dass die Beiersdorf AG in Hamburg, 50ml-Creme-Tiegel auch in Umverpackungen anbieten darf, die deutlich größer sind (Urteil von 11. Okt. 2017 – Az.: I ZR 78/16). Die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. mit Sitz in Bad Homburg hatte aufgrund der großen Unterschiede zwischen Umverpackung und Tiegel-Größe eine Irreführung der Verbraucher gesehen und zunächst beim Landgericht Hamburg Klage eingereicht – ohne Erfolg (Urteil vom 27. Jan. 2015 – Az.: 312 O 51/14). Die Revision beim Hanseatischen Oberlandesgericht war hingegen erfolgreich (Urteil vom 25. Feb. 2016 – Az.: 3 U 20/15).

Der BGH geht von einem anderen Verbraucher-Bild aus, denn nicht die Größe allein bestimmt das Kaufverhalten, auch die Zusammensetzung des angebotenen Produkts habe einen Einfluss. Zudem gehen die BGH-Richter davon aus, dass sich ein Verbraucher intensiver mit dem Produkt bzw. der Packung beschäftigt und damit auch die Tiegel-Größe wahrnimmt (die auf einer Seite der Packung abgebildet ist).


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(ps) 12.02.2018



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