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VGH: Bürger haben keinen Anspruch auf Barzahlung des Rundfunkbeitrags
Der
Hessische Verwaltungsgerichtshof (VGH) hat mit Urteil vom 13. Feb. 2018 entschieden, dass Bürger auch künftig auf die Barzahlung ihres Rundfunkbeitrags verzichten müssen (Az. 10 A 2929/16 und Az. 10 A 116/17). Damit hat der
10. Senat des VGH die entsprechenden Urteile aus erster Instanz bestätigt, nach denen der
Hessische Rundfunk (HR) als Beklagte nicht verpflichtet sei, eine Barzahlung zu akzeptieren.
Neben einem weiteren Kläger aus Hofheim wollte der Frankfurter Journalist und Autor Norbert Häring sein Recht auf Barzahlung der Rundfunkbeiträge erstreiten. Der 55-jährige Häring kämpft bereits seit 2015 gegen den Zwang, per Überweisung oder Bankeinzug zahlen zu müssen, da diese Zahlungswege seiner Ansicht nach verfolgbar seien und sich somit nachteilig auf die Privatsphäre auswirken können. Dazu beruft er sich unter anderem auf das Bundesbank-Gesetz, in welchem es heißt: "Auf Euro lautende Banknoten sind das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel". Der VGH sah jedoch weder im vorgenannten Bundesbank-Gesetz noch in dem ebenfalls angeführten Europa-Recht die Maßgabe, dass in jedem Fall Barzahlungen zu akzeptieren seien. Das Gericht verwies zudem auf die Tatsache, dass auch im öffentlich-rechtlichen Abgabenrecht grundsätzlich die unbare Zahlungsweise vorgeschrieben werden könne. Der VGH hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.
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(nm) 14.02.2018
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