Freitag, 14. August 2026

Aktuelle Ausgabe

ANZEIGE


OLG Jena: MDR muss Gastronomen nicht wegen Mafia-Bericht entschädigen

Das Thüringer Oberlandesgericht in Jena hat entschieden, dass der MDR (Mitteldeutscher Rundfunk) einem Gastronomen keine Geld-Entschädigung für die Behauptung zahlen muss, er sei Mitglied der "Ndrangheta" (Urteil vom 21. Feb. 2018 – Az.: 7 U 47/17). Der juristischen Auseinandersetzung liegt ein im November 2015 ausgestrahlter TV-Bericht mit dem Titel "Provinz der Bosse – Die Mafia in Mitteldeutschland" zugrunde, in dem über die Aktivitäten der italienischen Mafia in Mitteldeutschland berichtet wurde. Darin erwähnt wurde unter anderem ein Gastronom aus Erfurt, der zwar anonymisiert, aber dennoch identifizierbar dargestellt wurde. Dieser Gastronom soll nach Einschätzung des MDR ein Mitglied der "Ndrangheta" sein. Die TV-Sendung war nach der Ausstrahlung in der MDR-Mediathek abrufbar und wurde darüber hinaus auch zeitweise via YouTube verbreitet.

In der Presse-Info vom OLG Jena heißt es: "Wegen Verletzung seiner allgemeinen Persönlichkeitsrechte nahm der Gastronom sowohl den MDR als auch beteiligte Journalisten auf Zahlung einer Geld-Entschädigung gerichtlich in Anspruch. Darüber hinaus forderte er von ihnen Erstattung von Rechtsanwaltskosten, die ihm vorgerichtlich unter anderem wegen der Abmahnung von Dritten wegen des Uploads des Fernseh-Beitrages im Internet entstanden waren.

Die Klage hatte vor dem Landgericht Erfurt nur zu einem geringen Teil Erfolg. Das Landgericht verurteilte den MDR im Juli 2017, dem Kläger einen Teil der von ihm geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Im Übrigen hat das Landgericht Erfurt die Klage abgewiesen (Urteil vom 30. Juni 2016 - Az.: 3 O 1118/16). Gegen das Urteil hatten der Kläger und der MDR Berufung eingelegt.

Nur die Berufung des MDR hatte Erfolg. Der 7. Zivilsenat des Thüringer Oberlandesgerichts hat mit Urteil vom 21.02.2018 die Klage insgesamt abgewiesen.
Wie schon das Landgericht zuvor sah auch der Senat nach Abwägung der gesamten Umstände des Falles keine Rechtsgrundlage für die Zubilligung einer Geld-Entschädigung. Zwar habe der MDR durch den Fernseh-Beitrag die Persönlichkeitsrechte des Klägers verletzt, die Verletzung sei aber nicht so schwerwiegend, dass die Zahlung einer Geld-Entschädigung erforderlich wäre.
Hierbei hat der Senat unter anderem berücksichtigt, dass der Kläger zwar anonymisiert, aber dennoch - für einen beschränkten Personenkreis - erkennbar im Fernseh-Beitrag dargestellt wurde. Die Behauptung einer Mafia-Zugehörigkeit des Klägers sei aber durchgängig nicht als bewiesene Tatsache, sondern lediglich als Verdacht dargestellt worden. Zu einer Verdachtsberichterstattung sei der MDR aufgrund seiner recherchierten Erkenntnisse auch grundsätzlich berechtigt gewesen. In seine Abwägung hat der Senat eine Reihe weiterer Gesichtspunkte einbezogen.
Nach Auffassung des Senates steht dem Kläger aus Rechtsgründen auch kein Anspruch auf Ersatz der geltend gemachten Rechtsanwaltskosten zu. Anders als das Landgericht hat der Senat hierzu die Auffassung vertreten, dass der MDR die vom Kläger geltend gemachten Abmahnkosten gegen Dritte nicht zurechenbar verursacht habe. Da diesbezüglich eine höchstrichterliche Rechtsprechung noch nicht ergangen ist, hat der Senat die Revision gegen sein Urteil zu dieser Fragestellung zugelassen."


zurück

(ps) 26.02.2018



Titelschutz anmelden

 

Wir informieren Sie

 

Erscheinungstermine