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Für den 16. und 17. Mai 2018 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in Karlsruhe die mündliche Verhandlung in Sachen "Rundfunk-Beitrag" angesetzt. Dabei geht es gleich um vier Verfassungsbeschwerden (1 BvR 1675/16, 1 BvR 745/17, 1 BvR 836/17, 1 BvR 981/17), in denen die Erhebung des Rundfunk-Beitrages beanstandet wird. Drei betreffen den privaten Bereich, eine den nicht-privaten Bereich (diese stammt vom Autovermieter Sixt).
In der Presse-Info vom 6. April 2018 erläutert das Bundesverfassungsgericht: "Die Beschwerdeführer rügen insbesondere eine fehlende Gesetzgebungskompetenz der Länder zum Erlass der Umsetzungsgesetze zum 15. Rundfunkänderungsstaatsvertrag, da es sich bei dem Rundfunkbeitrag ihrer Ansicht nach um eine Steuer handelt. Zudem machen sie im Kern verschiedene Verstöße gegen den allgemeinen Gleichheitssatz geltend. So sei das vorliegende Beitragsmodell, bei dem der Rundfunkbeitrag unabhängig vom Vorhandensein von Empfangsgeräten erhoben werde, verfassungswidrig. Speziell hinsichtlich der Erhebung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich wird zudem gerügt, die Erhebung nur eines Rundfunkbeitrags für jede Wohnung unabhängig von der Anzahl der dort wohnenden Personen benachteilige Ein-Personen-Haushalte gegenüber Mehr-Personen-Haushalten in einer Weise, die nicht mehr vor dem allgemeinen Gleichheitsrecht gerechtfertigt sei. Auch stelle es eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung dar, dass für Zweitwohnungen ein Rundfunk-Beitrag erhoben werde, obwohl deren Inhaber nicht gleichzeitig in mehreren Wohnungen Rundfunk konsumieren könnten. Im Hinblick auf die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich wird sich der Senat unter anderem mit den Fragen auseinandersetzen, ob eine Entrichtung von zusätzlichen Beiträgen für zu nicht ausschließlich privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge verlangt werden kann und ob die degressiv gestaffelte Beitragserhebung nach der Anzahl der Beschäftigten einer Betriebsstätte verfassungskonform ist."
(ps) 09.04.2018
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