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Google-Kunden haben Anspruch auf Kommunikation per E-Mail

Laut Telemediengesetz (TMG) sind kommerzielle Anbieter von Online-Diensten dazu verpflichtet, ihren Kunden die schnelle und elektronische Kontaktaufnahme zur unmittelbaren Kommunikation zu ermöglichen. Die dazu erforderliche Mail-Adresse muss im Impressum der jeweiligen Website zu finden sein. Der Internet-Konzern Google gibt für diese Zwecke die Mail-Adresse support.de@google.com an – allerdings beschränkt sich die Kommunikation von Seiten des Konzerns auf den automatisierten Versand einer Standard-Antwort, die auf Online-Hilfen und Kontaktformulare verweist.

Der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) nahm dies zum Anlass und zog gegen Google vor Gericht. "Verbraucher haben ein Recht darauf, dass sie Online-Anbieter per E-Mail erreichen und unkompliziert Kontakt aufnehmen können", erklärt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. "Diese Kommunikation darf ein Unternehmen nicht verweigern, indem es die Kundenanfragen gar nicht erst liest."

Das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts Berlin wurde nun vom Kammergericht Berlin bestätigt und gibt den Verbraucherschützern erneut Recht. Die Richter schlossen sich der Auffassung des vzbv an, dass das Vorgehen von Google nicht der geforderten Kommunikations-Möglichkeit im Sinne des Telemediengesetzes entspricht, da offensichtlich ist, dass die E-Mails der Kunden nicht gelesen und demzufolge auch nicht individuell beantwortet werden. Die Angabe einer Mail-Adresse reiche nicht aus, wenn die zugesandten Nachrichten lediglich in einem "toten Briefkasten" landen. Ferner stellten die Richter klar, dass die als "Alternative" angegebenen Kontaktformulare, Online-Hilfen und Nutzerforen nicht die gesetzlich vorgeschriebene Möglichkeit der Kontaktaufnahme per Mail ersetzen.

Dünkel erläutert dazu: "Eine E-Mail an die im Impressum genannte Adresse zu schreiben, ist einfach und schnell", so Dünkel. "Kontaktformulare sind auf den Internetseiten dagegen oft schwer zu finden. Nutzer müssen sich in der Regel erst zum Formular durchklicken – wenn es denn für ihr jeweiliges Anliegen überhaupt eines gibt."

Das Urteil des Kammergerichts ist noch nicht rechtskräftig. Das Gericht hat die Revision beim Bundesgericht wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

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(nm) 25.04.2018



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