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Die amerikanische Gesellschaft Hewlett Packard (HP) kann die Buchstaben HP als Unionsmarke eintragen lassen. Das Gericht der Europäischen Union (EuG) in Luxemburg hat die Klagen der polnischen Gesellschaft Senetic abgewiesen und somit die Entscheidung des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) bestätigt. Die Richter am EuG sind der Auffassung, dass die Marken sehr wohl beschreibend und auch unterscheidungskräftig genug seien.
In der EUIPO-Pressemitteilung Nr. 55/18 heißt es weiter: "Zu dem Argument, dass die streitigen Marken, die sich aus zwei Buchstaben (H und P) zusammensetzten, rein beschreibend seien, weil Zeichen mit zwei Buchstaben häufig dazu verwendet würden, die fraglichen Waren und Dienstleistungen aus dem Technikbereich zu beschreiben, stellt das Gericht fest, dass nicht generell davon ausgegangen werden kann, dass eine Marke beschreibend ist, nur weil sie aus einem oder zwei Buchstaben besteht. Das Gericht führt weiter aus, dass sich anhand der von Senetic vorgelegten Belege kein hinreichend unmittelbarer und konkreter Zusammenhang zwischen dem Zeichen HP und den fraglichen Waren und Dienstleistungen feststellen lässt. Zum Vorbringen, dass die streitigen Marken aus nicht unterscheidungskräftigen Bestandteilen zusammengesetzt seien, stellt das Gericht fest, dass die Kombination der beiden die streitigen Marken bildenden Buchstaben nicht häufig benutzt wird und auch nicht bloß als eine Angabe ohne Unterscheidungskraft wahrgenommen wird, zumal das Zeichen HP von den maßgeblichen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Namen Hewlett und Packard, die Familiennamen der Unternehmensgründer, verstanden werden kann."
In den Jahren 1996 und 2009 hatte die Hewlett Packard Group beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum erfolgreich die Eintragung des Wortzeichens HP und des Bildzeichens (beide Buchstaben in klein und kursiv) als Unionsmarken beantragt. Diese sollten für verschiedene Dienstleistungen und Waren, beispielsweise Drucker und Tintenpatronen, verwendet werden. Die polnische Gesellschaft Senetic hatte im Jahre 2015 dagegen geklagt – allerdings erfolglos, denn das EUIPO wies die Anträge auf Nichtigerklärung zurück. Daraufhin wandte sich der Kläger an das Gericht der Europäischen Union, um die Entscheidung des EUIPO aufheben zu lassen.
Gegen die Entscheidung des Gerichts kann Senetic innerhalb von zwei Monaten ein auf Rechtsfragen beschränktes Rechtsmittel beim Gerichtshof einlegen.
(nm) 25.04.2018
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