Der
Erste Senat am Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat am Mittwoch, den 18. Juli 2018 das mit Spannung erwartete Grundsatz-Urteil zum Rundfunkbeitrag der
Öffentlich-Rechtlichen Rundfunkanstalten verkündet. Unter Vorsitz von
Ferdinand Kirchhof haben die Karlsruher Richter den monatlichen
Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,50 Euro als weitgehend verfassungsgemäß beurteilt. Der bisher für Zweitwohnungen in gleicher Höhe erhobene Beitrag ist laut BVerfG jedoch nicht mit dem
allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar – hierzu sind nun die Landesgesetzgeber aufgefordert, bis zum 30. Juni 2020 eine Neuregelung zu treffen. Ferdinand Kirchhoff hat hiermit auch sein letztes Urteil verkündet, da er sich nun in den Ruhestand verabschiedet. Der Vorsitzende des Ersten Senats feierte am 21. Juni seinen 68. Geburtstag und erreichte damit die Altersgrenze für Richter am Bundesverfassungsgericht.
Mit dem Urteil wurde über insgesamt vier Verfassungsbeschwerden entschieden, davon wurde eine vom Autovermieter Sixt eingereicht und richtete sich gegen die Beitragserhebung im nicht-privaten Bereich. Die drei anderen Beschwerden bezogen sich auf den im privaten Bereich erhobenen Beitrag, dabei ging einer der Kläger explizit gegen die Beitragspflicht für Zweitwohnungen mit dem Argument vor, dass er sich nicht an zwei Orten gleichzeitig aufhalten könne. Der alleinstehende Kläger war als einziger mit seiner Beschwerde in Karlsruhe erfolgreich und kann sich nun mit allen anderen Inhabern von mehreren Wohnungen über diese Grundsatz-Entscheidung freuen. Zusammen mit den zwei Klägern aus dem privaten Bereich musste auch Sixt eine Schlappe hinnehmen. Der Autovermieter beschwerte sich über die Zahlungspflicht für Mietwagen, für die ein Drittel des monatlichen Beitrags in Höhe von 5,83 Euro fällig war.
In der Pressemitteilung Nr. 59/2018 vom 18. Juli 2018 werden die Erwägungen des Senats erläutert:
"[...] I. Die Ausgestaltung des Rundfunkbeitrags im privaten Bereich mit Ausnahme der Beitragspflicht für Zweitwohnungen ist verfassungsgemäß. [...] 1. Für die Regelungen zur Erhebung des Rundfunkbeitrags haben die Länder die Gesetzgebungskompetenz, da es sich beim Rundfunkbeitrag nicht um eine Steuer, sondern um einen Beitrag im finanzverfassungsrechtlichen Sinn handelt, der für die potentielle Inanspruchnahme einer öffentlichen Leistung, die Möglichkeit der Rundfunknutzung, erhoben wird. [...] 2. Auch materiell ist die Rundfunkbeitragspflicht für Erstwohnungen mit der Verfassung vereinbar. Insbesondere werden die Anforderungen des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG eingehalten. [...]
III. Im nicht privaten Bereich verstoßen weder die Beitragspflicht für Betriebsstätten noch die Beitragspflicht für nicht zu ausschließlich privaten Zwecken genutzte Kraftfahrzeuge gegen den Grundsatz der Belastungsgleichheit. 1. Die Möglichkeit des Rundfunkempfangs vermittelt den Betriebsstätteninhabern einen Vorteil. Sie können sich aus dem Rundfunkangebot Informationen für den Betrieb beschaffen sowie das Rundfunkangebot zur Information oder Unterhaltung ihrer Beschäftigten und ihrer Kundschaft nutzen. 2. Ein zusätzlicher erwerbswirtschaftlicher Vorteil erwächst den Betriebsstätteninhabern durch die Möglichkeit, Rundfunk in betrieblich genutzten Kraftfahrzeugen zu empfangen. Bei Unternehmen, deren erwerbswirtschaftliche Betätigung schwerpunktmäßig in der Nutzung von Kraftfahrzeugen liegt, wird der Nutzungsvorteil zum Hauptvorteil. Bei Mietwagen liegt der abgeltungsfähige Vorteil im preisbildenden Faktor der Empfangsmöglichkeit. [...]"