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Der I. Zivilsenat am Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat entschieden, dass der Betreiber eines Internet-Zugangs über WLAN und eines Tor-Exit-Nodes nach der seit dem 13. Oktober 2017 geltenden Neufassung des § 8 Abs. 1 Satz 2 des Telemedien-Gesetzes (TMG) nicht als Störer für von Dritten über seinen Internet-Anschluss im Wege des Filesharings begangene Verletzungen des Urheberrechts auf Unterlassung haftet (Urteil vom 26. Juli 2018 – Az.: I ZR 64/17). Es kommt jedoch ein Sperranspruch des Rechtsinhabers gemäß § 7 Abs. 4 TMG in Betracht.
Bei dem Verfahren ging es um das Computer-Spiel "Dead Island", dessen ausschließliche Nutzungsrechte bei der Koch Media GmbH liegen.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten das Urteil des Oberlandesgerichts hinsichtlich der Verurteilung zur Unterlassung aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandessgericht zurückverwiesen. Die gegen die Zuerkennung der Abmahnkostenforderung gerichtete Revision hat der Bundesgerichtshof zurückgewiesen.
(ps) 26.07.2018
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