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Eine Auto-Werkstatt darf nur dann mit dem Namen und dem Logo eines Auto-Herstellers werben, wenn es einen bestehenden Vertrag zwischen dem Händler bzw. Werkstatt-Betreiber und dem Auto-Hersteller als Vertragshändler oder Service-Partner gibt. Im vorliegenden Fall hat der koreanische Auto-Konzern HYUNDAI den Vertrag mit einem Auto-Haus samt angeschlossener Werkstatt in Rostock beendet. Auch nach dem Ende der Beziehung warb das Auto-Haus weiter mit dem Logo und dem Schriftzug Hyundai.
Dies sah die Wettbewerbszentrale mit Sitz in Bad Homburg als irreführend an und reichte beim Landgericht Rostock Klage ein. Das Landgericht hat entschieden, dass der Wettbewerbszentrale ein Unterlassungsanspruch zusteht (Urteil vom 12. Juni 2018 – Az.: 6 HK O 95/17) – dieses Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig.
(ps) 14.08.2018
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