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Bundeskartellamt verhängt Bußgeld gegen DuMont-Gruppe wegen Gebietsabsprache mit dem Bonner General-Anzeiger

Das Bundeskartellamt in Bonn hat Geldbußen in Höhe von insgesamt 16 Millionen Euro gegen die DuMont Mediengruppe GmbH & Co. KG in Köln, eine verantwortliche Person sowie einen Rechtsanwalt verhängt. Der DuMont-Gruppe wird vorgeworfen, mit der Verlagsgruppe Bonner General-Anzeiger eine verbotene Gebietsabsprache getroffen zu haben.

Die beiden Verlage hatten sich im Dezember 2000 darüber verständigt, dass sich einer der beiden in der Region Bonn aus bestimmten, vereinbarten Gebieten zurückzieht. Das erfolgte sowohl durch die Ausdünnung der jeweiligen lokalen Berichterstattung als auch durch die Umstellung von Boten- auf Pos-Zustellung. Diese Absprache, die bis 2016 bestand, wurde zudem durch gegenseitige Beteiligungen als auch durch Einräumung eines Verkaufsrechtes der DuMont-Gruppe an der Gruppe Bonner General-Anzeiger weiter abgesichert. Dieses Vorkaufsrecht wurde dem Bundeskartellamt bewusst verschwiegen, obwohl es für die fusionskontrollrechtliche Bewertung der gegenseitigen Beteiligungen von entscheidender Bedeutung war. Der Rechtsanwalt, gegen den das Bundeskartellamt ein Bußgeld verhängt hat, hatte die DuMont-Gruppe im gesamten Zeitraum beraten und war aktiv an den Vorgängen beteiligt.

In der Presse-Info erklärt Andreas Mundt, der Präsident des Bundeskartellamtes: "Zur Verschleierung der Taten wurden die verbotenen Vereinbarungen bei einem Notar in der Schweiz abgeschlossen. Durch den faktischen Rückzug von jeweils einer der konkurrierenden Zeitungen wurden die Verbreitungsgebiete untereinander aufgeteilt und der bislang untereinander bestehende Wettbewerb weitgehend vermieden. Solche Vereinbarungen, die auf den Ausschluss von Wettbewerb zwischen Verlagen gerichtet sind, sind auch nach der neu eingeführten pressespezifischen, kartellrechtlichen Ausnahmevorschrift verboten."

Um die Pressevielfalt zu unterstützen, erlaubt § 30 Abs. 2b S. 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen eine verlagswirtschaftliche Kooperation zur Stärkung der wirtschaftlichen Basis für den intermedialen Wettbewerb. Reine Preis-, Gebiets- und Kunden-Absprachen sind auch nach dieser im Sommer 2017 eingeführten Vorschrift nicht vom Kartellverbot ausgenommen.

Eingeleitet wurde das Verfahren im Dezember 2017 infolge eines Kronzeugen-Antrags der Gruppe Bonner General-Anzeiger mit einer Durchsuchung der Unternehmenszentrale von DuMont und der Sozietät, in welcher der Rechtsanwalt tätig ist. In Anwendung der Bonusregelung des Bundeskartellamtes wird gegen die Gruppe Bonner General-Anzeiger keine Geldbuße verhängt. Die DuMont-Gruppe und die handelnden Personen haben die gegen sie jeweils erhobenen Vorwürfe eingeräumt und einer einvernehmlichen Verfahrensbeendigung zugestimmt. Bei der Bußgeldfestsetzung wurde darüber hinaus berücksichtigt, dass das Unternehmen bei der Aufklärung der Zuwiderhandlungen mit dem Bundeskartellamt kooperiert hat. Die verhängten Geldbußen sind noch nicht rechtskräftig. Gegen die Bescheide kann Einspruch eingelegt werden, über den das Oberlandesgericht Düsseldorf entscheiden würde.


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(ps) 04.09.2018



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