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Rhein-Neckar-Zeitung verliert Berufung gegen AfD Kreisverband
Im Berufungsverfahren der Rhein-Neckar-Zeitung (RNZ) GmbH gegen den AfD Kreisverband Heidelberg musste das Medien-Haus erneut eine Niederlage einstecken. Der unter anderem für das Presserecht zuständige 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts (OLG) Karlsruhe bestätigte das erstinstanzliche Urteil des Landgerichts (LG) Heidelberg (Urteil vom 9. Mai 2018 – Az. 1 O 42/18) und wies den Unterlassungs-Antrag der RNZ ab (Urteil vom 24. Okt. 2018 – Az. 6 U 65/18).
Gegenstand dieses Verfahrens war eine Äußerung des Schatzmeisters des AfD Kreisverbandes Heidelberg, die er zusammen mit weiteren Behauptungen über seinen Twitter-Account verbreitete. Der Twitter-Beitrag ("Tweet") enthielt zudem eine Video-Sequenz, in der die Äußerung "die RNZ GmbH unterstütze die Antifaschistische Initiative Heidelberg" wiederholt wurde. Die Karlsruher Richter bestätigten nun die Auffassung der Heidelberger Richter, da es sich "bei der angegriffenen Aussage nicht um eine Tatsachenbehauptung handelt, sondern um ein – pauschales – Werturteil und damit um eine Meinungsäußerung". Da das Recht auf freie Meinungsäußerung in Art. 5 GG geschützt ist, bestehe für die RNZ kein Anspruch auf Unterlassung.
In der OLG-Pressemitteilung vom 5. November 2018 heißt es weiter: "Bei der bei Meinungsäußerungen vorzunehmenden Abwägung des unternehmerischen Persönlichkeitsrechts der RNZ GmbH gegen das Interesse der Beklagten an der freien Rede überwiegt das Interesse der Beklagten. Ein Ausnahmefall, in dem auch eine Meinungsäußerung unzulässig ist, liegt nicht vor. So ist die Grenze zur sog. „Schmähkritik“ – also einer Äußerung, bei der die Diffamierung der Person nahezu alleiniger Inhalt ist – nicht überschritten. […] Für den Erhalt der wichtigen Funktion der Presse im demokratischen Staat als „Wachhund der Öffentlichkeit“ ist es im Übrigen unabdingbar, dass auch Missstände bei der Presse Gegenstand der öffentlichen Diskussion sein können."
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(nm) 07.11.2018
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