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Die Kontakte zwischen Dr. Hans-Georg Maaßen, dem früheren Präsidenten des Bundesamtes für Verfassungsschutz (BfV), mit Funktionsträgern der AfD unterliegen nicht der Geheimhaltung. Das Verwaltungsgericht Köln hat dem Antrag eines Journalisten der Berliner Zeitung Der Tagesspiegel entsprochen und die Bundesrepublik Deutschland verpflichtet, dem Journalisten Auskünfte über Treffen zwischen Dr. Maaßen mit AfD-Funktionären zu geben (Az.: 6 L 1932/18). Das BfV hatte zwar einige allgemeine Auskünfte erteilt, aber weitere Infos mit dem Hinweis verweigert, dass dem Begehren schutzwürdige Interessen entgegen stehen würden und zudem den Gesprächspartnern Vertraulichkeit zugesichert worden sei.
Diese Argumentation fand beim VG Köln keine Akzeptanz. In der Presse-Info vom 4. Dezember 2018 heißt es dazu: "Die Zusicherung von Vertraulichkeit begründe als solche keine schutzwürdigen Interessen der Antragsgegnerin. Die fraglichen Gespräche stellten keine operativen Vorgänge des BfV dar. Außerhalb dieser seien Auskünfte in der Regel zu erteilen. Der pauschale Verweis auf vereinbarte Vertraulichkeit genüge nicht, um eine Ausnahme zu begründen. Zudem habe der Gesetzgeber vorgegeben, dass Gespräche mit Abgeordneten über geheimhaltungsbedürftige Angelegenheiten innerhalb des Parlamentarischen Kontrollgremiums stattzufinden hätten. Außerhalb dieses Gremiums dürften BfV-Mitarbeiter mit Dritten nur über Informationen sprechen, die nicht geheimhaltungsbedürftig sind. Der Verweis darauf, Gespräche der fraglichen Art dienten der Aufgabenerfüllung des BfV, indem sie das Vertrauen in das BfV stärkten, greife nicht durch. Eine entsprechende Aufgabe finde sich im Gesetz nicht. Auch die Freiheit des Mandats stehe dem geltend gemachten Informationsanspruch nicht entgegen. Die Freiheit des Mandats bedeute nicht, dass sich Abgeordnete einer öffentlichen Diskussion über Gespräche mit Behördenvertretern entziehen könnten. Eine solche Rechenschaftspflicht sei vielmehr Ausdruck des Mandats in der repräsentativen Demokratie."
Gegen das Urteil von Verwaltungsgericht Köln kann beim Oberverwaltungsgericht Münster Beschwerde eingelegt werden.
(ps) 10.12.2018
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