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BGH: Schadensersatz bei Foto-Klau muss angemessen sein
Ein Hobby-Fotograf hatte auf seinem Facebook-Profil das Foto eines Sportwagens publiziert. Dieses Foto "borgte" sich ein Gewerbetreibender ohne Erlaubnis aus und stellte es auf seine Website. Der Hobby-Fotograf forderte daraufhin vom Gewerbetreibenden Schadensersatz in Höhe von 900 Euro. Die Höhe des Schadensersatzes leitete er aus den Empfehlungen der
Mittelstandsvereinigung Foto-Marketing (MFM) ab. Der Bundesgerichtshof gestand dem Hobby-Fotografen allemal ein Honorar und auch einen Schadensersatz zu – doch reduzierten die Richter die Forderung auf gerade einmal 200 Euro. Sie begründeten ihre Entscheidung damit, dass es sich nicht um einen Profi-Fotografen handelt und somit die Anwendung der MFM-Empfehlungen nur teilweise zulässig sei. Die Summe von 200 Euro setzt sich aus 100 Euro auf die Nutzung und weiteren 100 Euro als „Verletzer-Zuschlag“ zusammen (Urteil vom 13. Sept. 2018 – Az.: I ZR 187/17).
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(ps) 14.01.2019
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