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Raubkopierer: BGH holt EuGH ins Boot

Auf Internet-Plattformen wie YouTube ist es um den Schutz von Urheber-Rechten dann schlecht bestellt, wenn kriminelle Nutzer vorsätzlich lizenz-geschützte Filme oder Videos anonym hochladen. Die geschädigten Rechte-Inhaber können nicht gegen die Raubkopierer vorgehen, wenn sie bei ihrer Klage nicht die konkreten Namen nennen können. Als die Münchner Constantin Film AG in 2013 und 2014 Opfer solcher Machenschaften wurde, verklagte sie daraufhin den Plattform-Betreiber YouTube LLC und dessen Mutter Google auf Herausgabe der Nutzer-Daten (E-Mail-Adresse, Telefonnummer sowie IP-Adresse). Beim Hochladen von Videos auf YouTube müssen sich Benutzerinnen und Benutzer registrieren und dabei zwingend ihren Namen, eine E-Mail-Adresse und ein Geburtsdatum angeben. Für die Veröffentlichung eines Videos von mehr als 15 Minuten Länge muss außerdem eine Telefonnummer angegeben werden. Ferner müssen die Nutzer in die Speicherung von IP-Adressen einwilligen.
Das Landgericht Frankfurt wies die Klage ab (Urteil vom 3. Mai 2016 – Az.: 2-03 O 476/13). Die Berufung der Constantin Film AG hatte jedoch teilweise Erfolg. Das Oberlandesgericht Frankfurt hat die Beklagte zur Auskunft über die E-Mail-Adressen der Benutzer verurteilt, die die Filme hochgeladen haben, und hat die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 22. Aug. 2017 – Az.: 11 U 71/16). Mit der vom Oberlandesgericht zugelassenen Revision verfolgen sowohl die Klägerin ihre Klage-Anträge als auch die Beklagten ihren Antrag auf vollständige Abweisung der Klage weiter.

Der unter anderem für das Urheber-Recht zuständige I. Zivilsenat am Bundesgerichtshof in Karlsruhe hat das Verfahren nun ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2004/48/EG zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums vorgelegt.
Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs stellt sich die Frage, ob sich die in Art. 8 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2004/48/EG geregelte Auskunftspflicht von Personen, die – wie im Streitfall die Beklagten – in gewerblichem Ausmaß für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbracht haben, über Adressen der Hersteller, Erzeuger, Vertreiber, Lieferer und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen auch erstreckt auf
· die E-Mail-Adressen der Nutzer der Dienstleistungen und/oder
· die Telefonnummern der Nutzer der Dienstleistungen und/oder
· die von den Nutzern der Dienstleistungen für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzten IP-Adressen nebst genauem Zeitpunkt des Hochladens.
Falls die Auskunftspflicht ebenfalls die für das Hochladen der rechtsverletzenden Dateien genutzten IP-Adressen umfasst, möchte der Bundesgerichtshof mit einer weiteren Vorlagefrage wissen, ob sich diese Auskunft auch auf die IP-Adresse erstreckt, die von dem Nutzer, der zuvor rechtsverletzend Dateien hochgeladen hat, zuletzt für einen Zugriff auf sein Benutzer-Konto bei der Beklagten zu 1 verwendet wurde, nebst genauem Zeitpunkt des Zugriffs und unabhängig davon, ob bei diesem letzten Zugriff Rechtsverletzungen begangen wurden.


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(ps) 25.02.2019



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