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Kammergericht Berlin: Datenschutz-Richtlinie von Apple ist teilweise rechtswidrig

Die Datenschutz-Richtline, die Internet-Gigant Apple seit 2011 in Deutschland verwendet, ist teilweise rechtswidrig. Das hat das Kammergericht Berlin-Brandenburg nach der Klage des Verbraucherzentrale Bundesverbandes (vzbv) mit Sitz in Berlin festgestellt (Urteil vom 27. Dez. 2018 –Az.: 23 U 196/13) – das Urteil ist jedoch noch nicht rechtskräftig. Der vzbv hatte gegen die Apple Sales International geklagt, die den Apple Store in Deutschland bis 2012 betrieben hatte.


"Das Kammergericht hat klargestellt, dass auch ältere Klauseln zur Nutzung personenbezogener Daten die Anforderungen der seit Mai 2018 geltenden DSGVO erfüllen müssen", erklärt Heiko Dünkel, Rechtsreferent beim vzbv. "Einige der Formulierungen finden sich so oder ähnlich immer noch in den aktuellen Datenschutzbestimmungen des Apple-Shops, der inzwischen von einer anderen Apple-Tochter betrieben wird."

In der Datenschutz-Richtlinie von 2011 hatte sich Apple weitgehende Rechte zur Nutzung der Kunden-Daten eingeräumt. Danach sollten personenbezogene Daten auch zur Werbung, zur Verbesserung von Produkten und Dienstleistungen und für "interne Zwecke" verwendet werden. Das Unternehmen nahm sich unter anderem das Recht heraus, persönliche Daten an "strategische Partner" weiterzugeben und sogar präzise Standort-Daten der Kunden für Werbezwecke auszuwerten und anderen Unternehmen zur Verfügung zu stellen. Ob sie damit einverstanden sind, wurden die Verbraucher nicht gefragt.


Sieben Klauseln sind unzulässig

Das Kammergericht Berlin erklärte insgesamt sieben von acht Klauseln, die der vzbv beanstandet hatte, für unzulässig. Diese seien mit wesentlichen Grundgedanken der neuen DSGVO nicht zu vereinbaren. Danach ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nur erlaubt, wenn es zur Vertragserfüllung erforderlich ist, die Betroffenen eindeutig eingewilligt haben oder eine andere Rechtsgrundlage einschlägig ist. Die strittige Datenschutz-Richtlinie vermittle dagegen den Eindruck, Apple sei zur Verarbeitung personenbezogener Daten berechtigt, ohne dass es auf die in diesen Fällen notwendige Einwilligung der Kunden ankomme. Diese werde nicht dadurch ersetzt, dass ein Unternehmen lediglich über seine Praktiken zur Datenverarbeitung unterrichte, die seine Kunden ungefragt hinzunehmen hätten.

Lediglich eine Klausel wurde als zulässig erachtet, wonach Kontakt-Daten Dritter erhoben werden können. Das ist möglich, wenn Kunden Leistungen von Apple in Anspruch nehmen, um mit Dritten in Kontakt zu treten oder diese zu beschenken. In diesen Fällen sei nach Ansicht des Kammergerichts die Verarbeitung der Kontakt-Daten zur Vertragserfüllung erforderlich.

Das Kammergericht betonte, dass die seit dem 25. Mai 2018 geltende DSGVO auch für früher verwendete Klauseln maßgeblich sei, da diese für die Verarbeitung personenbezogener Daten uneingeschränkt gültig sei und die Unterlassungsklage des vzbv auf das künftige Verhalten des Unternehmens gerichtet war. In erster Instanz hatte das Landgericht Berlin entschieden, dass die umstrittene Richtlinie von Apple zum großen Teil bereits nach altem Recht unzulässig war.


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(ps) 25.02.2019



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