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Fotos von Minderjährigen bedürfen bei späterer Verwendung die Genehmigung durch die inzwischen volljährig gewordenen Personen. Das hat das Landgericht Frankfurt entschieden (Urteil vom 29. Aug. 2019 – Az.: 2-03 O 118/18. Im vorliegenden Fall hatte der Vater 1999 einem Verlag erlaubt, in einer Zeitschrift im Rahmen einer Home-Story ein Foto seiner damals 15- bzw. 16-jährigen Tochter zu veröffentlichen.
19 Jahre später wurde das Foto erneut vom gleichen Verlag publiziert. Damit war die inzwischen volljährige Frau nicht einverstanden und verlangte Unterlassung – zu Recht. Das Landgericht stellte fest, dass die Klägerin die Unterlassung der Veröffentlichung des streitgegenständlichen Fotos gemäß den §§ 823 BGB, 1004 BGB in Verbindung mit den §§ 22 ff. KUG, Art. 85 DSGVO verlangen darf und auch kann. Seinerzeit habe die Minderjährige nicht konkludent in die Publikation eingewilligt.
(ps) 30.09.2019
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