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OLG Köln: 83 Seiten PayPal-AGB sind nicht per se zu viel

Seitenlange AGBs sind nicht gerade verbraucherfreundlich. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von PayPal, dem Dienstleister für digitale Zahlungen, sind beachtliche 83 Seiten lang und überfordern damit nach Ansicht des Berliner Verbraucherzentrale Bundesverband den Verbraucher. Der vzbv bezweifelte daher die Rechtmäßigkeit der PayPal-AGB und klagte auf Untersagung der AGB-Verwendung in Deutschland, da ein normaler Leser ca. 80 Minuten brauchen würde, um den Text nur zu lesen.

Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln wies die vzbv-Klage auch in zweiter Instanz ab und bestätigte ein Urteil des Landgerichts Köln (Urteil vom 19. Feb. 2020 - Az.: 6 U 184/19). Eine Revision hat der Senat nicht zugelassen.

Zur Begründung hat der Senat erklärt, "dass es zwar einen Verstoß gegen das sog. Transparenz-Gebot darstellen könne, wenn die AGB im Verhältnis zur Bedeutung des Geschäfts einen vertretbaren Umfang überschreiten. Dass der Umfang der AGB der Beklagten unzumutbar sei, habe der Kläger aber nicht dargelegt. Es könne insoweit nicht allein auf die erhebliche Anzahl von 83 Seiten in ausgedruckter Form abgestellt werden. Vielmehr sei zu berücksichtigen, dass die AGB die Abwicklung einer Zahlung zwischen fünf verschiedenen Personen ermöglichten. An einem Zahlungsvorgang seien neben dem Zahlenden, dem Zahlungsempfänger und PayPal ggf. auch Banken und Kreditkartenunternehmen beteiligt. Zudem könne der Verbraucher nicht nur in der Rolle des Zahlenden, sondern – etwa bei Rückerstattungen – auch in der Rolle des Zahlungsempfängers sein.

Der Hinweis des Klägers auf die Bewertung mittels eines 'Verständlichkeitsindexes' sei nicht ausreichend substantiiert. Denn die Frage, ob Allgemeine Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit unzulässig sind, richte sich nach zahlreichen Faktoren, die nicht im Rahmen eines pauschalen Index wiedergegeben werden könnten. So könne etwa die Verwendung von Fremdwörtern auch dann zulässig sein, wenn diese hinreichend erläutert werden. Soweit der Kläger einzelne Klauseln genannt habe, die aus seiner Sicht überflüssig seien, genüge dies nicht, um die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer Gesamtheit mit der Begründung zu verbieten, die Lektüre sei unzumutbar. Die Benennung einiger weniger Klauseln im Rahmen des Gesamtwerks sei hierfür nicht ausreichend."



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(ps) 02.03.2020



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