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LG Köln: Werbung für Dyson-Jet-Trockner ist irreführend

Auf Antrag der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e.V. hat das Landgericht Köln dem Haushaltsgeräte-Hersteller Dyson untersagt, für Geräte zur Lufthandtrocknung weiterhin mit dem Hinweis "Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht." zu werben (Urteil vom 11. März 2020 – Az.: 84 O 204/19. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Im Sommer 2019 warb der britische Hersteller Dyson, dessen Deutschland-Tochter in Köln sitzt, auf einer mit "Die Wahrheit über Hygiene" betitelten Unterseite seiner Homepage unter Hinweis auf diese Auseinandersetzung für den Verkauf seiner Lufthandtrockner. An zwei Stellen dieses Videos wurde folgender Text eingeblendet: "Nur Dyson ist hygienisch, ökonomisch und ökologisch. Für Papier gilt das nicht."

Die Wettbewerbszentrale, deren Sitz sich in Bad Homburg befindet, beanstandete diese Aussage als irreführend, weil sie in ihrer Pauschalität unzutreffend sei. So erkläre die Kommission für Krankenhaushygiene und Infektionsprävention beim Robert Koch Institut in Berlin für Einrichtungen des Gesundheitswesens ausdrücklich, dass Handwaschplätze mit wandmontierten Spendern für Einmalhandtücher ausgestattet sein sollen und Lufttrockner in medizinischen Einrichtungen und speziell in Baderäumen ungeeignet sein können.

Die Klage der Wettbewerbszentrale gegen Dyson vor dem LG Köln hatte in allen drei Punkten Erfolg, wie Peter Breun-Goerke in seiner Presse-Info vom 30. März 2020 feststellt:

1. In seiner knapp gehaltenen Begründung weist das Gericht darauf hin, dass über die Hygiene von Einmal-Papierhandtüchern zum einen und Lufttrocknern wie den von Dyson angebotenen Geräten zum anderen sehr kontrovers diskutiert wird. Daher sah es den Vorwurf der Irreführung als begründet an.

2. Auch hinsichtlich der Werbung mit den Studien schloss sich das Gericht der Auffassung der Wettbewerbszentrale an, dass Dyson im konkreten Zusammenhang verpflichtet gewesen ist, bei der Studie zur Übertragung von Bakterien in seiner Werbung darauf hinzuweisen, dass Dyson diese selbst in Auftrag gegeben habe. Gerade die Tatsache, dass bei den anderen erwähnten Studien auf deren Urheberschaft durch die Papierindustrie verwiesen wurde, erwecke ohne Aufklärung zur Finanzierung durch Dyson den Eindruck, es handele sich bei dieser Studie im Gegensatz zu den anderen nicht um eine „Auftragsstudie“.

3. Ebenso war die Kammer der Auffassung, dass bei der Werbung mit solchen Studien ähnlich wie bei der Werbung mit Testergebnissen ein Hinweis erforderlich ist, welche Institution genau die Studie durchgeführt hat und wo diese Studie zu finden ist.


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(ps) 07.04.2020



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