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OLG Köln zu irreführender Werbung in KFZ-Onlinebörsen: Wo TOP-Angebot drauf steht, muss auch TOP-Angebot drin sein

Foto: Raten-Kauf_pixabay

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Eine irrtümlich erheblich zu geringe Angabe eines Kilometerstandes bei einem Gebrauchtwagen-Angebot auf einer Online-Plattform ist irreführende Werbung, wenn sie aufgrund des Algorithmus der Plattform zu einer blickfangartig hervorgehobenen Bewertung als "TOP-Angebot" führt – und zwar auch dann, wenn der Betrachter die Diskrepanz zwischen dem Kaufpreis und der angeblich geringen Laufleistung sofort erkennt, oder aufgrund des zusätzlich eingestellten Fotos den tatsächlichen Kilometerstand erkennen kann. Das hat der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln entschieden (Urteil vom 9. März 2020 – Az.: 6 W 25/20). Der Beschluss ist rechtskräftig.

Auf der Plattform autoscout24 wurde ein VW Golf unter Angabe eines Kilometerstandes von 2.040 km für 1.100 Euro beworben, obwohl der tatsächliche Kilometerstand 204.032 km betrug, was auf dem beigefügten Foto zu erkennen war.

Das Landgericht Köln hatte anders entschieden und eine irreführende Werbung verneint. In der OLG-Presse-Info vom 20. April erläutert Dr. Ingo Werner, Dezernent für Presse- und Öffentlichkeitsarbeit am OLG Köln:

"Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Köln hat die Entscheidung des Landgerichts Köln aufgehoben und die Kosten des Verfahrens dem Beklagten auferlegt. Zur Begründung führt er aus, dass dem Kläger ein Unterlassungsanspruch aus den §§ 3, 5 Abs. 1 S. 1, S. 2 Nr. 1, 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG zugestanden habe.

Die Angabe eines Tachostandes von nur 2.040 km sei unlauter, weil insbesondere das Verhältnis von Tachostand und Kaufpreis entscheidend für die Bewertung des Angebots durch den Algorithmus der Internetplattform sei. Obwohl das Angebot tatsächlich nicht die Kriterien für die Bewertung als 'TOP-Angebot' erfüllt habe, habe die fehlerhafte Kilometerangabe im Text zu einer Einordnung als ein solches 'TOP-Angebot' geführt. Es liege damit eine blickfangmäßig hervorgehobene unwahre Bewertung vor, die nicht ausreichend aufgeklärt werde.

Solange ein Verbraucher nicht wisse, wie sich die Bewertung zusammensetze und er möglicherweise annehme, dass auch noch andere Umstände eine maßgebliche Rolle spielen, bestehe eine Irreführungsgefahr i.S.d. § 5 UWG. Diese bestehe so lange fort, wie das Siegel 'TOP-Angebot' weiterhin gültig sei.

Unerheblich sei letztlich, dass die Bewertung seines Angebots als 'TOP-Angebot' nicht durch den Beklagten selbst vorgenommen worden sei, da der Algorithmus jedenfalls auf die von ihm zur Verfügung gestellten Daten zugegriffen und diese ausgewertet habe. Ein schuldhaftes Handeln des Beklagten sei keine Voraussetzung für einen Unterlassungsanspruch gem. § 5 UWG."


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(ps) 21.04.2020



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