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VG Düsseldorf: Amtsgericht Düsseldorf darf Pressemitteilung über Anklage-Erhebung gegen Christoph Metzelder weiter verbreiten

(Foto: pixabay)

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Das Amtsgericht Düsseldorf hatte am 4. September 2020 per Presse-Information mitgeteilt, dass die Staatsanwaltschaft gegen den ehemaligen Fußball-Profi und Nationalspieler Christoph Metzelder wegen Verbreitung und Besitz von Kinder- bzw. Jugend-Pornografie Anklage erhoben hat und dabei ausdrücklich den Namen Christoph Metzelder genannt.
Dagegen ging der Fußball-Profi vor und wollte beim Verwaltungsgericht Düsseldorf im Wege der einstweiligen Anordnung erreichen, dass dem Amtsgericht Düsseldorf im Rahmen von Presse-Informationen Auskünfte zur Anklage-Erhebung durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf erteilt werden.
Die 20. Kammer des Verwaltungsgerichts Düsseldorf lehnte den Eilantrag des früheren Nationalspielers ab und entschied, dass das Amtsgericht Düsseldorf die Presse-Information weiter verbreiten darf und auch mündliche Erklärungen gegenüber Medien-Vertretern abgegeben werden dürfen (Beschluss vom 14. Sept. 2020 – Az.: 20 L 1781/20).

Zur Begründung führt das VG Düsseldorf aus: "Ausgehend von § 4 des Landespressegesetzes hatte das Gericht eine Abwägung der widerstreitenden Interessen der Informationsfreiheit der Presse auf der einen und des Persönlichkeitsschutzes des Betroffenen auf der anderen Seite vorzunehmen. Bei einer umfassenden Würdigung aller Umstände des vorliegenden Falles verdient das öffentliche Interesse an der durch das Amtsgericht erteilten Information den Vorrang gegenüber dem privaten Interesse, weder namentlich noch mit den angeklagten Straftat-Beständen und Tathandlungen genannt zu werden, so die Kammer. Unsachliche Formulierungen enthält der Text der Presse-Mitteilung ebenso wenig wie eine unzulässige Vorverurteilung.

Das weitere Begehren, dem Amtsgericht eine vergleichbare Information der Öffentlichkeit zu untersagen, wenn die Entscheidung über die Eröffnung des Hauptverfahrens gefallen ist, ist ebenfalls erfolglos geblieben. Auch insoweit hat die Kammer entschieden, dass das Amtsgericht zur Unterrichtung der Medien unter Namensnennung und Darlegung etwaiger Tatvorwürfe berechtigt ist."

Gegen diesen Beschluss kann beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster Beschwerde eingelegt werden.

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(ps) 14.09.2020



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