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OVG Lüneburg: AStA darf Uni-Beschäftigten "Corona-Leugner" nennen

Foto: Pixabay

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Der 2. Senat des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichts in Lüneburg hat entschieden, dass sich der Allgemeine Studierendenausschusses (AStA) zur Haltung eines Hochschul-Mitarbeiters der Hochschule Osnabrück zur Corona-Pandemie äußern und ihn in einem Online-Beitrag auch als "Corona-Leugner" bezeichnen darf (Beschluss vom 9. November 2020 – Az. 2 ME 426/20). Der OVG-Beschluss ist unanfechtbar.

Damit hat das OVG Lüneburg eine Beschwerde des betroffenen Uni-Mitarbeiters gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Osnabrück zurückgewiesen (Beschluss vom 9. Oktober 2020 – Az.: 6 B 73/20).
Dr. Gunhild Becker, Richterin am OVG Lüneburg, teilte in der Presse-Info vom 9. November 2020 mit: "Der Entscheidung zugrunde liegt ein Internet-Beitrag des AStA der Universität Osnabrück, in dem sich dieser unter der Überschrift 'Corona Leugner & Verschwörungsideologien an Universität und Hochschule' kritisch mit in der Öffentlichkeit vertretenen Positionen des Mitarbeiters zum Corona-Virus auseinandergesetzt hat. Der AStA warf dem Mitarbeiter unter anderem vor, im Zusammenhang mit den Protesten gegen die Maßnahmen zur Eindämmung der Corona-Pandemie antisemitisches, rechtes und verschwörungsideologisches Gedankengut zu verbreiten oder zumindest zu akzeptieren. Dagegen wandte sich der Mitarbeiter unter Berufung darauf, dass derartige Aussagen ihn in seinem Persönlichkeitsrecht verletzten.

Dieser Auffassung ist der Senat – ebenso wie das Verwaltungsgericht – nicht gefolgt. Das Niedersächsische Hochschulgesetz berechtige den AStA, zu hochschulpolitischen Fragestellungen Position zu beziehen. Das gelte auch dann, wenn sich ein Hochschul-Mitarbeiter unter Nennung seiner Hochschul-Zugehörigkeit öffentlich zu politischen Maßnahmen äußere und dabei vom AStA als 'verschwörungstheoretisch' bzw. 'esoterisch' bewertete Positionen beziehe. Die Äußerungen des AStA müssten allerdings auf zutreffenden Tatsachen beruhen und diese sachbezogen und vertretbar bewerten. Diese Grenzen seien hier gewahrt, weil der Hochschul-Mitarbeiter unter anderem nachweislich entsprechende Blog-Beiträge geteilt und an einer sog. 'Querdenker-Versammlung' in Berlin teilgenommen habe."

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(ps) 10.11.2020



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