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VG Berlin: Bundeskanzleramt muss der Presse Auskunft zu Hintergrund-Gesprächen geben
Die 27. Kammer des
Verwaltungsgerichts Berlin hat entschieden, dass das
Bundeskanzleramt einem Presse-Vertreter Auskunft über die sogenannten Hintergrund-Gespräche zu geben hat (Urteil vom 13. November 2020 – Az.: VG 27 K 34.17). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung dieser Entscheidung hat das VG Berlin ausdrücklich die Berufung zum
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zugelassen.
Geklagt hat ein Journalist der Berliner Tageszeitung Der Tagesspiegel. Er begehrt vom Bundeskanzleramt Auskunft darüber, welche Hintergrund-Gespräche unter Beteiligung des Bundeskanzleramts im Jahr 2016 stattgefunden haben. Hintergrund-Gespräche sind solche zwischen Vertretern dieses Amtes und Journalisten, über die zwischen den Teilnehmern Vertraulichkeit verabredet wurde. Konkret erfragt der Kläger Datum, Veranstaltungsort, Teilnehmer und Themen sowie Informationsinhalte der Hintergrund-Gespräche. Außerdem möchte er wissen, an welchen Hintergrund-Gesprächen im Jahr 2016 die Bundeskanzlerin teilgenommen hat.
Die 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin hat der Klage stattgegeben. Der Kläger könne die begehrten Informationen auf Grundlage des aus Art. 5 Grundgesetz folgenden presserechtlichen Auskunftsanspruchs verlangen. Der Auskunftserteilung stünden die von der Beklagten geltend gemachten schutzwürdigen Interessen öffentlicher Stellen oder Privater an der Vertraulichkeit dieser Informationen nicht entgegen. Es sei auch davon auszugehen, dass die Informationen bei der Beklagten vorhanden seien. Im Presserecht könne zum Informationsbestand einer Behörde auch das nicht verschriftlichte dienstliche Wissen von Mitarbeitern gehören. Der für die Zusammenstellung der betreffenden Informationen erforderliche Verwaltungsaufwand sei nicht unverhältnismäßig.
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(ps) 16.11.2020
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