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Verwaltungsgericht Berlin: BürgerInnen haben Anspruch auf Herausgabe von Informationen über lebensmittelrechtliche Betriebskontrollen

(Bild: Pixabay)

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Lebensmittelrechtliche Kontroll-Berichte dürfen nach mehreren Eilentscheidungen des Verwaltungsgerichts Berlin auf Antrag an Verbraucherinnen und Verbraucher herausgegeben werden. Das hat die 14. Kammer am Verwaltungsgericht Berlin entschieden (Urteil vom 11. März 2021 – Az. VG 14 L 600/20).
Einige Restaurant-Betreiber hatten versucht, sich mit Eil-Anträgen gegen die Herausgabe von Informationen der lebensmittelrechtlichen Betriebsprüfungen zu wehren.

In der Presse-Information vom 22. März 2021 wird erläutert: "Die Anfragenden hätten nach Maßgabe des Verbraucher-Informations-Gesetzes (VIG) Anspruch auf freien Zugang zu den dort näher bezeichneten Informationen. Dazu gehörten auch die behördlichen Kontroll-Berichte, soweit diese Kontroll-Berichte Daten über nicht zulässige Abweichungen von bestimmten (lebensmittel-)rechtlichen Anforderungen enthielten. Der Auskunftsanspruch scheitere auch nicht an der fehlenden Aktualität der Kontroll-Berichte, weil das VIG insoweit eine Grenze erst bei mehr als fünf Jahre zurückliegenden Vorgängen ziehe. Ausschlussgründe für die Herausgabe der Kontroll-Berichte ergäben sich ferner nicht aus dem Schutz personenbezogener Daten oder dem Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Antragsteller.

Die aus der Weitergabe der Informationen resultierenden Eingriffe in die Berufsausübungsfreiheit und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Antragsteller (Recht auf informationelle Selbstbestimmung) seien durch legitime Zwecke des Verbraucherschutzes gerechtfertigt. Zur Erreichung dieser Zwecke sei die Informationsgewährung geeignet, erforderlich und selbst dann nicht als unverhältnismäßig anzusehen, wenn mit einer Veröffentlichung der Informationen im Internet gerechnet werden müsse. Die kampagnenartige Weiterverbreitung solcher Informationen sei vielmehr im VIG angelegt und nicht missbräuchlich. Etwaige Ansprüche der Antragsteller auf Ergänzung oder spätere Löschung veröffentlichter Informationen seien im Zivilrechtsweg zu verfolgen."

Gegen die Beschlüsse der 14. Kammer am LG Berlin kann beim Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg Beschwerde erhoben werden.

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(ps) 22.03.2021



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