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FFP2-Masken und Corona-Schnelltests: Bundesnetzagentur geht gegen unzulässige Fax-Werbung vor

Die massenhaft ohne Einwilligung zugesandten Werbe-Faxe für FFP2-Masken oder Corona-Schnelltests führten zu tausenden Beschwerden bei der Bundesnetzagentur (C) NM

Die massenhaft ohne Einwilligung zugesandten Werbe-Faxe für FFP2-Masken oder Corona-Schnelltests führten zu tausenden Beschwerden bei der Bundesnetzagentur (C) NM
Seit Mitte Dezember 2020 gingen bei der Bundesnetzagentur in Bonn über 4.000 Beschwerden zu unverlangt zugesendeten Werbe-Faxen ein, mit denen für FFP2-Masken oder Corona-Schnelltests geworben wurde.

In Einzelfällen wurden diese Werbe-Faxe massenhaft versandt. Besonders negativ fielen dabei die Namen „Amedical“, „Caremedical“, „easymed+“ und „Medical One“ auf. Durch die Werbe-Faxe sollen die Empfänger zu einem Vertragsabschluss bzw. Kauf animiert werden. Regelmäßig soll unmittelbar durch Rücksendung eines übermittelten Formulars eine Bestellung erfolgen.

Die Bundesnetzagentur ist gegen diese unerwünschte Faxwerbung vorgegangen, in der insbesondere für FFP2-Masken und Corona-Schnelltests geworben wurde. Es wurden Rufnummern abgeschaltet und Abmahnungen ausgesprochen.

"Fax-Werbung ohne vorherige ausdrückliche Einwilligung ist unzulässig. Daran ändert auch die allgemeine pandemische Lage nichts", erklärt Jochen Homann, Präsident der Bundesnetzagentur. "Wer sich rechtswidrig Wettbewerbsvorteile verschafft, muss mit Konsequenzen rechnen."

Abschaltung der Fax-/Rufnummern wurde angeordnet

Die Bundesnetzagentur ordnete inzwischen die Abschaltung mehrerer in diesen Faxen als Kontakt angegebenen Rufnummern der Freund Handelsgesellschaft mbH (easymed+), der M.E. Handel & Consulting e.K. (MedicalOne) und der TV Office Management GmbH (Caremedical) an. Vorausgegangene Abmahnungen wurden nicht beachtet. Gegenüber weiteren Unternehmen wurden ebenfalls Abmahnungen ausgesprochen.

Faxwerbung ist nach den Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) nur nach vorheriger ausdrücklicher Einwilligung zulässig. Den Nachweis entsprechender Einwilligungen sind die Werbenden schuldig geblieben.

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(ps) 22.03.2021



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