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EuGH: Auch nicht federführende Daten-Schützer dürfen klagen
(Bild: Pixabay)
Die belgische Datenschutz-Behörde hatte eine Klage gegen
Facebook eingereicht und wollte damit erwirken, dass Facebook den Einsatz von Cookies ohne Einwilligung des Nutzers unterlässt. Facebook war der Ansicht, eine solche Klage dürfe nur von der irischen Datenschutz-Behörde erfolgen, weil sich der europäische Hauptsitz von Facebook in Dublin befindet und bei grenzüberschreitenden Daten-Verarbeitungen grundsätzlich nur die sogenannte federführende Datenschutz-Behörde zuständig sei.
Der
Europäische Gerichtshof mit Sitz in Luxemburg hat nun entschieden, dass die federführende Datenschutz-Behörde für die Verfolgung von DSGVO-Verstößen zuständig ist. Dabei muss allerdings eng mit den betroffenen nationalen Datenschutz-Behörden zusammengearbeitet werden. Nach Art. 56 Abs. 2 und Art. 66 DSGVO können jedoch auch andere Datenschutz-Behörden zuständig sein. Liegen die Voraussetzungen dieser Vorschriften vor, dann kann die nationale Aufsichtsbehörde auch Gerichtsverfahren einleiten (Urteil vom 15. Juni 2021 – Az.: C-645/19).
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(ps) 15.06.2021
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