Dienstag, 16. April 2024

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LG München I: Werbung von Lotto Bayern ist unzulässig

Die u.a. auf Wettbewerbsrecht spezialisierte 33. Zivilkammer des Landgerichts München I hat entschieden, das die Glücksspielwerbung von Lotto Bayern unzulässig ist (Urteil vom 13. August 2021 - Az.: 33 O 16380/18). Geklagt hatte eine in Malta ansässige Limited, die über eine Vertriebsgesellschaft auf einer auch an deutsche Spieler gerichteten Webseite Zweitlotterien betreibt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Auf seinem YouTube-Kanal stellte Lotto Bayern unter der Überschrift "LOTTO warnt: Schwarzlotterien trocknen das Gemeinwohl aus" ein Video zur Verfügung, in dem die Verwendung von Lotto-Geldern auch für die Sportförderung thematisiert wird. Weiter fand sich auf dem YouTube-Kanal des Beklagten ein Video-Clip mit dem Titel "Geiles Leben" in einer Kurzfassung sowie ein Link zum nicht vom Beklagten betriebenen YouTube-Kanal "EUROJACKPOT- eurojackpot results", auf dem sich die Langversion des Videos „Geiles Leben“ fand. Beide Videoclips sind akustisch mit dem umgetexteten Song "Geiles Leben" von der Band Glasperlenspiel unterlegt. Außerdem stellte der Beklagte auf seiner Facebook-Seite ein sogenanntes Glückszahlenhoroskop zur Verfügung, in dem er die Teilnahme am Glücksspiel "Lotto 6 aus 49" mit vorausgefüllten "Glückszahlen" bewarb.

Nach Ansicht der Kammer verstoßen die beanstandeten Werbe-Videos des Beklagten sämtlich gegen § 5 Abs. 1 des Glücksspiel-Staatsvertrages, weil sie nicht maßvoll und eng auf das begrenzt bleiben, was erforderlich ist, um die Verbraucher zu den staatlich kontrollierten Spiel-Netzwerken zu lenken. Vielmehr zielen die Werbe-Videos darauf ab, den natürlichen Spieltrieb der Verbraucher zu fördern und sie zu aktiver Teilnahme am Glücksspiel anzuregen, indem Glücksspiel wegen der Verwendung der Einnahmen für im Allgemein-Interesse liegende Aktivitäten ein positives Image verliehen wird oder indem intensiv Emotionen des Betrachters angesprochen werden und diesem suggeriert wird, dass er, wenn er an der Lotterie teilnimmt, die Möglichkeit hat, ein glückliches und "geiles Leben" zu führen. Mit dem "Glückszahlenhoroskop", in dem Glückszahlen für ein Sternzeichen vorgegeben und auch im Lottoschein voreingetragen werden können, wird dem Verbraucher in lauterkeitsrechtlich unzulässiger Weise eine Erhöhung der Gewinnchancen suggeriert.


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(ps) 16.08.2021



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